Winterdienst

Im Winter gilt: Alle müssen mit anpacken. Stadtverwaltung, ZBH, Eigentümer bzw. Pächter und Anlieger Grundstückseigentümer - so bleiben Wege und Straßen verkehrssicher. Der Gesetzgeber schreibt den Winterdienst mit verschiedenen Zuständigkeiten vor.

Zeitraum für Streuung und Räumung (Anlieger & ZBH)

In dieser Zeit müssen Straßen, Wege usw. verkehrssicher gehalten werden:

Werktags 7 – 20 Uhr (ZBH bis 22 Uhr auf der Straße)
Sonn- u. Feiertags 9 – 20 Uhr (ZBH bis 22 Uhr auf der Straße)

Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen darf bis zum Ende des Niederschlags gewartet werden, danach muss innerhalb von 2 Stunden Schnee oder Eis beseitigt werden.

Aufgaben der Anlieger

Reine Anliegerstraßen, Stichstraßen oder Nebenfahrbahnen, die von einer Hauptstraße abgehen, liegen in der Verantwortung des jeweiligen Anliegers (entsprechend der Satzung mit WD A bezeichnet). Er muss innerhalb von zwei Stunden nach Schneefall oder Auftreten der Glätte die Verkehrssicherheit wiederhergestellt haben. Nur bei anhaltendem starken Schneefall oder Eisregen kann davon abgewichen und nach dem Ende der Niederschläge geräumt oder gestreut werden.

  • Schnee und Eis müssen beseitigt werden (i.d.R. bis zur Fahrbahnmitte, dann der Anlieger gegenüber) / Die eigene Sicherheit geht natürlich vor!
  • Gehwege/Bürgersteige müssen freigehalten werden
  • Mindestbreite der freien Wege: 1,20 Meter
  • An Bushaltestellen muss ein gefahrloser Ein- und Ausstieg geschaffen werden

Wenn man mal nicht zu Hause ist...

Der zum Winterdienst Verpflichtete (z.B. Mieter) muss organisatorische Maßnahmen treffen, damit auch während seiner Abwesenheit (z.B. Arbeit oder Urlaub) auf einen Wintereinbruch reagiert werden kann – d.h. er muss eine „Ersatzperson“ mit der Durchführung beauftragen.

Fremdfirmen und Hausmeisterservice

Der Eigentümer kann auch entsprechende Firmen z.B. Hausmeisterservice beauftragen. Ob sie die übertragenden Aufgaben erfüllen, muss aber durch Stichproben kontrolliert werden. Auf Antrag des Eigentümers, einer schriftlichen Erklärung des beauftragten Dritten und dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, ist die Zustimmung des ZBH einzuholen (s.u. Straßenreinigungssatzung §2 (3)). Als Versicherungsnachweis genügt eine Kopie oder eine Bescheinigung der Versicherung in Bezug auf die Winterdiensttätigkeit.

Wenn der Winterdienst vollständig unterlassen wird, handelt der Eigentümer ordnungswidrig. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Aufgaben des ZBH

Der ZBH ist für Radwege, Plätze und ca. 50 Prozent der Hertener Straßen zuständig, die nach Dringlichkeit (Stufen 1 bis 3 bzw. entsprechend der Satzung mit WD 1 bis WD 3 bezeichnet) unterteilt sind. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind der Kreis Recklinghausen und Straßen NRW für den Winterdienst zuständig. 

Rund 81 km (einfache Strecke) müssen die Mitarbeiter abfahren. Um die Straßen der Dringlichkeitsstufe 1 kümmern sie sich so lange, bis diese „frei“ sind. Erst dann werden Straßen der Dringlichkeitsstufe 2 und 3 behandelt. Schneit es in dieser Zeit erneut, muss die Arbeit unterbrochen werden, um schnell zu den Straßen der Stufe 1 zurückzukehren. Hierzu gehören beispielsweise die Feldstraße, die Westerholter Straße und die Paschenbergstraße.

In den Dringlichkeitsstufen 1 bis 3 werden alle Straßen behandelt, die auch in der Reinigungsgruppe „R 1“, gemäß Anhang der Straßenreinigungssatzung der Stadt Herten, eingeordnet sind.

Eigenständige Radwege

Um Radwege, die durch ein Blaues Schild mit einem Fahrrad, einem Fußgänger und Fahrrad sowie durch eine gestalterische Abgrenzung gekennzeichnet sind, kümmert sich der ZBH. Natürlich sollten Radfahrer sich unbedingt den Witterungsverhältnissen anpassen und vorsichtig fahren. Sollte ein Radweg noch nicht geräumt sein, dürfen Radfahrer auf die geräumte oder gestreute Straße ausweichen.

Öffentliche Gehwege, Plätze und Parkflächen

Gehwege vor städtischen Grundstücken werden vom ZBH ebenfalls nach Dringlichkeit geräumt bzw. gestreut. Wassergebundene Wege, wie z.B. im Schlosspark, werden nicht gestreut. Dort wird gegebenenfalls geräumt. Auf den Friedhöfen werden nur die wichtigsten Hauptwege und der Haupteingang betreut. 

Wie erfüllt der ZBH seine Aufgaben?

Bis zu 30 Mitarbeitende (ohne städtische Hausmeister) sind im Winterdienst tätig. Sie alle arbeiten normalerweise in der Grünflächenunterhaltung, der Straßenreinigung, dem Tiefbau und der Abfallwirtschaft. Daher können sie im Falle eines Winterdiensteinsatzes nicht ihren eigentlichen Tätigkeiten nachkommen. Besonders im Bereich Abfallwirtschaft ist geschickter Personaleinsatz erforderlich, da die termingerechte Abfuhr der Abfälle natürlich trotzdem durchgeführt werden muss. Wettervorhersagen spielen dabei eine große Rolle.

Im Oktober und November werden die ganzjährig eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen für den Winterdienst vorbereitet. Spezielle Fahrzeuge, die nur für den Winterdienst eingesetzt werden, sind unrentabel und werden daher nicht angeschafft. 

Bereitschaft für die Mitarbeitenden

In der Winterperiode von November bis März gibt es spezielle Winterdienstbereitschaften und Straßen bzw. Gehwege werden besonders kontrolliert. Wenn laut Wettervorhersage mit Eis oder stärkerem Schneefall zu rechnen ist, werden weitere Mitarbeitende in Bereitschaft versetzt. Zwischen 22 und 4 Uhr müssen keine Kontrollen und kein Winterdienst durchgeführt werden. Also beginnt für Mitarbeitende des ZBH um 4 Uhr morgens die Winterdienstbereitschaft.

Insgesamt fallen pro Winter in Herten durchschnittlich 600 Personalstunden an. Es werden rund 250 Tonnen Salz gestreut. 

Streumittel

Privatleuten empfehlen wir den Einsatz von abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand oder Granulat). Salz wird nur geduldet. (Straßenreinigungssatzung §3 (5) Satz 3 und 4))

Die Großstreuer, also die Fahrzeuge für die Straße, verwenden ein Gemisch aus Salz und Sole. Die Kombination hat mehrere Vorteile: Das Salz wirkt schneller, wird durch nachfolgende Pkws nicht fortgetragen oder verweht und es wird insgesamt weniger Salz bei gleicher Wirkung benötigt. Das eingesetzte Salz ist Natriumchlorid (Kochsalz). Aber aufgrund eines chemischen Zusatzes, der eine Verklumpung verhindert, ist es nicht für Lebensmittel geeignet.

Für Gehwege, Radwege und Plätze werden meist kleine Trecker eingesetzt, die eine rotierende Bürste haben und einen Kastenstreuer. Hinzu kommen einige Mitarbeiter die „per Hand“ streuen oder Schnee schieben.

Ihre Ansprechperson

Herr Ortwein
Telefon: 02366 303-121
Gebäude: ZBH
Raum: B 106

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