Straßenreinigung

Der Zentrale Betriebshof Herten (ZBH) reinigt im Auftrag der Stadt Herten die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb geschlossener Ortslagen.

Gebühren für Straßenreinigung

Wer zahlt eigentlich wofür? In Herten werden Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung durch die Stadt gereinigt. Dafür werden Gebühren erhoben. In Straßen, die überwiegend von den angrenzenden Grundstückseigentümern genutzt werden, sind die Anlieger selbst für die Reinigung verantwortlich. Sie zahlen daher auch keine Gebühr.

Die Reinigung der Hauptverkehrsstraßen umfasst nicht nur die regelmäßige Reinigung mit der Großkehrmaschine einmal pro Woche, sondern auch die außergewöhnliche Reinigung bei besonderer Verschmutzung und die Winterwartung bei Eis und Schnee. Einen Teil der Kosten trägt die Stadt. Auch öffentliche Wege und Plätze werden gereinigt, hier überwiegt der Kostenanteil der Stadt.

Reinigung Parkbuchten

Ein großes Problem für den ZBH und für die Anlieger sind zugeparkte Parkbuchten und parkende Fahrzeuge am Straßenrand. Hier werden zusätzliche manuelle Reinigungen durchgeführt. Auch diese Arbeitsstunden sind in den Gebühren enthalten. Höhere Anforderungen an die Reinigung würden höhere Gebühren bedeuten. 

Reinigung Fußgängerzonen

In Hauptfußgängerstraßen erfolgt die Reinigung mit der Kleinkehrmaschine siebenmal pro Woche. Hier zahlen die Anlieger nur die Reinigung direkt vor ihren Grundstücken, den Rest zahlt die Stadt. Zusätzlich wird hier regelmäßig manuell gereinigt. Die regelmäßige Leerung der Papierkörbe auf Straßen und Plätzen wird über die Abfallgebühren finanziert.

Winterdienst

Die Kosten für den Winterdienst in Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung fließen nicht in die Gebühr. Sie werden über die Grundsteuer berechnet.

Fahrbahnen (geringe Verkehrsbedeutung)

Um die Reinigung der Fahrbahnen, die im Straßenverzeichnis mit der Reinigungsgruppe V aufgeführt sind, müssen sich Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke kümmern. Liegt die Reinigungspflicht bei zwei Grundstückseigentümern, die sich gegenüberwohnen, erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.

Gehweg einschließlich des Randstreifens und Fahrbahn müssen wöchentlich mindestens einmal gereinigt werden:

  • in der Zeit vom 1. April. - 30. September bis spätestens Samstag, 18 Uhr und
  • in der Zeit vom 1. Oktober - 31. März bis spätestens Samstag, 16 Uhr

Ob Ihre Straße zur Reinigungsgruppe „R 3“ gehört und Sie damit reinigungspflichtig sind, können Sie im Straßenverzeichnis (Satzung Straßenreinigung s.u.) nachlesen.

Gehwege

Für die Reinigung der Gehwege sind im gesamten Stadtgebiet ausschließlich Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte der angrenzenden Grundstücke verantwortlich. Die Pflege umfasst:

  • die regelmäßige Reinigung
  • die außergewöhnliche Reinigung
  • die Winterwartung

Erstattung von Straßenreinigungsgebühren

Wer Gebühren für die Straßenreinigung zahlt, kann bei einem längeren Ausfall der Reinigung einen Antrag auf Gebührenerstattung stellen.

Folgende Voraussetzung muss hierfür vorliegen:

  • Die turnusgemäße Straßenreinigung ist mindestens sechs Mal innerhalb eines Kalenderjahres in der gesamten Straße nicht erfolgt, z.B. aufgrund einer Großbaustelle.

In diesen Fällen werden keine Gebühren erstattet:

Keine Reinigung

  • infolge des Wetters, z.B. bei starkem anhaltenden Schneefall
  • an einem Feiertag.
  • aufgrund von Baustellen oder Straßeneinbauten in Teilbereichen der Straße. Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnittes erhoben. Maßgeblich ist die Reinigung der gesamten Straße.
  • aufgrund parkender Fahrzeuge. Um Reinigungslücken zu vermeiden ist es für den ZBH hilfreich, wenn Anlieger ihre Fahrzeuge an den Reinigungstagen nach Möglichkeit an einem anderen Standort parken.
  • durch den Winterdienst (Schneeschieben). Bei Ausfällen des Winterdienstes entsteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

Antrag stellen:

Der Antrag auf Erstattung der Reinigungsgebühr muss

  • nach Ablauf des Kalenderjahres
  • schriftlich
  • innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Jahresbescheides über Steuern und sonstige Abgaben des nachfolgenden Kalenderjahres

an folgende Adresse gestellt werden:

Bürgermeister der Stadt Herten
Fachdezernat 2.1 Finanzen/Kämmerei/Abgaben
Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten

(Quelle: § 9 Abs. 2 Satzung der Stadt Herten über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 02.12.2011).

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Ihre Ansprechperson

Herr Ortwein
Telefon: 02366 303-121
Gebäude: ZBH
Raum: B 106

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