Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Übernahme von Kosten für heilpädagogische Maßnahmen im Vorschulalter, Hilfen zur angemessenen Schulausbildung -soweit nicht Zuständigkeit des Schulamtes-, sozialtherapeutische Fördermaßnahmen)
Voraussetzungen
Nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis muss zu erwarten sein, dass durch die Maßnahme eine drohende Behinderung verhütet oder eine bestehende Behinderung beseitigt oder gemindert wird.
Besonderheiten
- Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
- Bei Beantragung der Kostenübernahme wird die persönliche Vorsprache empfohlen.
- Die Leistungsgewährung erfolgt nur, wenn kein anderer Kostenträger vorhanden ist (Nachrangigkeitsprinzip).
- Die Leistungen werden einkommens- bzw. vermögensunabhängig gewährt.
- Maßnahmen dieser Art können Hilfen zur angemessenen Schulausbildung sein, wie Therapieambulanz für Autisten, Förder- /Nachhilfeunterricht für Behinderte, Mehrkosten für den Schülertransport wegen erforderlichen Spezialbussen mit Hebebühne o.ä.
Antragsfrist
Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
Notwendige Unterlagen
- formloser Antrag des Sorgeberechtigten
- Bescheinigung des Arztes
- ggfs. Stellungnahme des Gesundheitsamtes und/oder Schulamtes
Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist das Kreissozialamt
Kreissozialamt
Kurt-Schumacher-Allee 1
45665 Recklinghausen
Telefon: 0 23 61 / 53 - 1
§§ 53 ff. SGB XII
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