Die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist innerhalb des Fachbereiches Familie, Jugend und Soziales ein Spezialdienst im Bereich Hilfen zur Erziehung. Auf der Grundlage des § 52 SGB VIII wirkt die JGH bei Jugendstrafverfahren mit. Die beiden hauptamtlichen Mitarbeiter betreuen straffällig gewordene Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren.

Die JGH wird tätig auf der Grundlage eingegangener Anklageschriften, Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und Meldungen der Polizei. Sie ist im gesamten Strafverfahren beteiligt und bringt die sozialen und erzieherischen Gesichtspunkte in einem schriftlichen Gutachten zur Geltung, um so auch eine Würdigung der Täterpersönlichkeit zu ermöglichen und dieses in die Urteilsfindung mit einfließen zu lassen.

Vorbereitung auf Gerichtsverhandlungen

Die Jugendgerichtshelfer bereiten die Jugendlichen und Heranwachsenden auf die Gerichtsverhandlung vor, begleiten sie während der Verhandlung und wickeln häufig mit ihnen die Ergebnisse aus der Verurteilung ab. Konkret vermitteln sie die auferlegten Auflagen und Weisungen, wie

  • gemeinnützige Arbeitseinsätze,
  • soziale Gruppenarbeit,
  • Verkehrserziehungskurse
  • und den Täter-Opfer-Ausgleich.

Anschließend überwachen sie deren Einhaltung.

Ziel der Hilfe?

Ziel der Hilfe ist, die straffällig gewordenen Jugendlichen in die Lage zu versetzen, ihre schulische, berufliche und persönliche Entwicklung fortsetzen zu können und keine weitere Straftat mehr zu begehen. 

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Beratung und Information von Schülern und Lehrern an weiterführenden Schulen in Herten. Mit diesem Angebot soll dazu beigetragen werden, dass Jugendliche frühzeitig über mögliche Konsequenzen strafbaren Handelns informiert und beraten werden. 

Interessierte Lehrer können sich wegen der Vereinbarung von Beratungsterminen direkt mit der Jugendgerichtshilfe in Verbindung setzen.

Sprechstunde

Die Jugendhilfe im Strafverfahren für die Stadtbezirke Herten-Süd und Herten-Mitte bietet jeden Mittwoch zwischen 14 und 16 Uhr eine offene Sprechstunde in den Räumlichkeiten des „Innenstadtbüros“ in der Ewaldstr. 15 an. Jugendliche und junge Erwachsene sowie betroffene Eltern können sich in vertraulichen Gesprächen zum Thema Straffälligkeit informieren.

Häufig gestellte Fragen an die Jugendgerichtshilfe

Wer ist die Jugendgerichtshilfe (JGH)?

Die Jugendgerichtshilfe ist ein Dienst der Jugendhilfe. Genauer gesagt, ist sie die Jugendhilfe im Strafverfahren. Wenn Sie eine Straftat begannen haben und zwischen 14 und 18 Jahren sind, also Jugendlicher, so sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie. 

Wir sind ebenfalls Ansprechpartner, wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahren alt sind, also Heranwachsender. Somit ist ein weiterer wichtiger Punkt unserer Arbeit die Begutachtung der Reifeentwicklung bei heranwachsenden jungen Menschen zwischen 18 und 21 Jahren.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JGH sind Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

Was sind die Aufgaben der JGH?

Unsere Aufgaben sind:

  • Sie und Ihre Eltern im Jugendstrafverfahren zu beraten.
  • Dem Richter einen Überblick über Ihre Entwicklung zu geben, sodass Sie nicht nur eine Nummer oder eine Akte sind, sondern auch ein junger Mensch mit einer individuellen Entwicklung.
  • Sie bei einer Einstellung des Strafverfahrens zu beraten. Das heißt, dass das Verfahren bei einer Einstellung (Diversion) gegen eine Auflage eingestellt wird. Dies könnte etwa ein ausführliches Erziehungsgespräch sein, gemeinnützige Arbeit, ein Verkehrserziehungskurs, ein Täter-Opfer-Ausgleich und anderes.
  • Auch sind wir bei der Hauptverhandlung im Gericht anwesend. Dort geben wir unseren Bericht und unsere Einschätzung ab, wie Sie zu bestrafen sind.

Wonach richtet sich mein Strafmaß?

Das Strafmaß richtet sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das JGG ist kein Strafgesetzbuch im eigentlichen Sinne. Vielmehr soll es Erziehungscharakter haben. Es sieht bei der Strafzumessung einen Dreierschritt vor:

  1. Ist ein Jugendlicher oder Heranwachsender noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, so können noch Erziehungsmittel ausreichend sein. Dies können etwa Sozialstunden sein.
  2. Als zweiten Schritt kennt das JGG die sogenannten Zuchtmittel. Dies sind im allgemeinen freiheitsentziehende Maßnahmen wie zum Beispiel Arrest.
  3. Als letzte Möglichkeit der Bestrafung steht im JGG die Jugendstrafe, die ab 6 Monate und bis zu 10 Jahre verhängt werden kann. Diese kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Können auch Volljährige nach dem JGG verurteilt werden?

Ja unter bestimmten Voraussetzungen können auch junge Volljährige nach dem JGG verurteilt werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn

  • junge Menschen in ihrer Entwicklung deutliche Brüche in ihrer Biografie aufweisen,
  • sie schulisch und auch beruflich noch nicht Fuß gefasst haben,
  • ihre Eigenständigkeit noch nicht gegeben ist.

Ist die JGH der verlängerte Arm der Justiz?

Nein. Die JGH ist zwar zuständig für die Kontrolle der Ableistung von Sozialstunden, sie ist jedoch eine eigenständige und unabhängige Institution der Jugendhilfe.

Hab ich was vor der JGH zu befürchten?

Nein. Die JGH berät, begleitet und hilft im Strafverfahren von Jugendlichen und Heranwachsenden. Sie selbst verhängt keine Strafen oder Sanktionen.


Weitere Links

Falls Sie selbst, Ihr Sohn oder Ihre Tochter an einer Hauptverhandlung teilnehmen müssen, können Sie sich auf den Seiten des für Herten zuständigen Amtsgerichts Recklinghausen über das Verfahren informieren.

Wenn Sie eine/n in Strafhaft oder Untersuchungshaft Inhaftierte/n besuchen wollen, bekommen sie hier Informationen über die jeweilige JVA:

Als Kooperationspartner der Jugendhilfe im Strafverfahren und Ableistungsstelle von Sozialstunden können sich Interessierte auf der Homepage des Jugendzentrums Nord über die Einrichtung informieren. 

Ihre Ansprechperson

Frau Hülsmann
Telefon: 02366 303-446
Gebäude: Rathaus
Raum: 027
Herr Mucha
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Gebäude: Rathaus
Raum: 033

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