Der Rettungsdienst muss bei Notfällen lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchführen und transportfähig sein, um die Unfallopfer ohne weitere Schäden in die Krankenhäuser bringen zu können. Auch Kranke, Verletzte und weitere hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, müssen befördert werden können. Die Aufgaben der Notfallrettung werden von der Berufsfeuerwehr Herten wahrgenommen. (Siehe: § 1 Rettungsdienstgesetz)
Koordinierung
Die Leitung des Rettungsdiensts ist verantwortlich für folgende Tätigkeiten:
Organisation, Einsatzplanung und Durchführung des Rettungsdienstes, der die Bereiche Notarztdienst, Notfallrettung und Krankentransport umfasst
Personal‐ und Ressourcenplanung, Personalgewinnung, Mitarbeiterführung und die fachliche und disziplinarische Verantwortung für die unterstellten Mitarbeiter
Entwicklung rettungsdienstlicher Einsatzstrategien und ‐taktiken
Planung der Aus‐ und Fortbildung von Rettungsdienstmitarbeitern
Überwachung und Kontrolle, sowie Qualitätssicherung im Rettungsdienst
Umsetzung der Vorgaben von Seiten des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (SAA, Algorithmen, allgemeine Handlungsanweisungen)
Einsatzleitung(B‐Dienst) bei Einsätzen der Feuerwehr: wie z. B. Brandbekämpfung, Technische Hilfeleistung und Rettungsdienst
Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
Fragen an den Beauftragten für Medizinproduktesicherheit (§6 MPBetreiberV) werden per E-Mail angenommen:
medizinproduktesicherheit@ herten.de
Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nimmt als zentrale Stelle in der Gesundheitseinrichtung gem. der MPBetreibV folgende Aufgaben für den Betreiber wahr:
die Aufgaben einer Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von notwendigen korrektiven Maßnahmen,
die Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber und
die Koordinierung der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes in den Gesundheitseinrichtungen.