Personen die ins Ausland verziehen oder die ihren Nebenwohnsitz ersatzlos aufgeben, müssen sich abmelden. Die ersatzlose Abmeldung eines Nebenwohnsitzes kann bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes oder bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes erfolgen.
Besonderheiten
- Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber.
- Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
- Der Meldepflichtige muss nicht persönlich vorsprechen. Das unterschriebene Abmeldeformular kann vom Meldepflichtigen auf dem Postweg zugeschickt werden (Formular s.u.)
- Im Falle der persönlichen Abmeldung ins Ausland erfolgt im Personalausweis die Eintragung der Anschrift „keine Hauptwohnung in Deutschland“.
Antrags- bzw. Bearbeitungsfristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen. Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Die Abmeldung wird unverzüglich bearbeitet.
Notwendige Unterlagen
Abmeldeformular
Ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular. Die neue Anschrift im Ausland kann angegeben und gespeichert werden.
- Abmeldeformular99 K
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Kontakt und Öffnungszeiten
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