Sie möchten ein Grundstück kaufen, um dort ein Haus zu bauen? Dann müssen Sie sich über die sogenannte Baulast informieren und eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen. Eine notwendige Baulast ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Möchte Sie eine Baulast auf einem Grundstück eintragen lassen, müssen Sie einen Baulastantrag stellen.
Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Durch diese schriftliche Erklärung werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen, die ein oder auch mehrere Grundstücke betreffen. Dementsprechend muss der Grundstückseigentümer etwas tun, dulden oder unterlassen: zum Beispiel Stellplätzen einrichten, Abstandsflächen einhalten oder bestimmte Bereiche des Grundstücks nicht überbauen. Um dies auf Dauer zu sichern, wird eine Baulast (öffentlich-rechtliche Sicherung) bestellt. Die Baulastübernahme wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt oder kann vom Notar öffentlich beglaubigt werden. Sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese Verpflichtungen nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Zusätzlich ist auch die Zustimmung von Erbbaurechtsnehmern und Auflassungsvorgemerkten (Käufer, die als neuer Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt sind) erforderlich.
Vereinfachtes Beispiel: Grundstück A liegt direkt an der Straße. Grundstück B liegt dahinter und ist nicht von der Straße aus erreichbar, ohne Grundstück A zu überqueren. Grundstückseigentümer A duldet nun, dass die Erschließung und Zuwegung zu Grundstück B über sein Grundstück verläuft. Das ist die Baulast, die nun im Baulastverzeichnis der Baubehörde für Grundstück A eingetragen wird. Verkauft Eigentümer A sein Grundstück, verkauft er auch gleichzeitig diese „Baulast“, die der Käufer übernehmen muss.
Einsicht in das Baulastenverzeichnis kann die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks verlangen. Oder Personen, die ein berechtigtes Interesse wie z.B. ein Kaufinteresse haben. Die Auskunft kann per E-Mail, per Fax oder als formloses Anschreiben oder mittels des Download-Vordrucks beantragt werden.
Angaben zum Grundstück
- Lage (Straße und Hausnummer)
- Katasterangaben
- Gemarkung
- Flur / Flurstücksnummer(n)
Gebühreninformation
- Negativ-Auskunft für ein Grundstück zwischen 10 Euro und 100 Euro
- Positiv-Auskunft, unabhängig von der Anzahl der Baulasten, zwischen 50 Euro und 150 Euro
Maßgebend für den Grundstücksbegriff ist das Flurstück, wenn es ein selbstständiges Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne bildet. Sind mehrere Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Bestandsverzeichnis-Nummer eingetragen, so bilden sie grundbuchrechtlich ein Grundstück und sind auch nur dann gemeinsam in den genannten Tarifstellen gemeint. Die Gebühr richtet sich nach den Tarifstellen 2.5.6.3 und 2.5.6.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann. Dann muss ein anderes Grundstück (oder auch mehrere Grundstücke) zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse unerheblich: Auch wenn beide Eigentümer ein und dieselbe Person sind, ist eine Baulast erforderlich. Eigentumsverhältnisse könnten sich jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde ändern. Eine notwendige Baulast ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Was wird für die Baulasteintragung benötigt?
- Baulastantrag (Formular)
- Aktueller Grundbuchauszug des belasteten Flurstücks (nicht älter als 4 Wochen)
- Lageplan zum Baulastantrag in mindestens 5-facher Ausfertigung
Formulare
Sie erhalten das Formular für den Baulastantrag bei der Bauaufsichtsbehörde und können es per E-Mail anfordern (bsb@) oder am Ende der Seite als PDF runterladen. Achtung! Das digitale Formular ist zweiseitig und muss aus rechtlichen Gründen beidseitig ausgedruckt werden (Duplexdruck). herten.de
Verfahren
- Die Vorder- und Rückseite des Antragsformulars sollten leserlich ausgefüllt werden.
- Wichtig: Der Antragsteller als auch der Baulastgeber müssen unterschreiben. Gibt es mehrere Baulastgeber müssen alle unterschreiben. Der Antrag kann ohne Unterschrift nicht bearbeitet werden.
- Durch seine Unterschrift bestätigt der Antragssteller, die Kosten für die Eintragung ins Baulastenverzeichnis der Stadt Herten zu übernehmen.
- Durch die Unterschrift des Baulastgebers wird die Bereitschaft signalisiert, die Baulast zu unterzeichnen > „Es hat Vorverhandlungen gegeben“
- Sollte die Verpflichtungserklärung trotz Bereitschaft nicht unterzeichnet werden, entstehen dem Antragsteller auch Gebühren für die Bearbeitung.
- Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist ebenfalls möglich. Bei auswärtigen Baulastgebern kann die Unterschrift auch bei einer in der Nähe gelegenen Bauaufsichtsbehörde geleistet und von dieser beglaubigt werden. In beiden Fällen werden die Baulasterklärung und der Lageplan an den Baulastgeber gesandt.
Lagepläne zum Baulastantrag
Amtliche Lagepläne können vom zuständigen Katateramt oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) erstellt werden.
Kontakt Katasteramt
Kreisverwaltung Recklinghausen
Fachdienst 62 - Kataster und Geoinformationen
Kreishaus
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen
Sonstige Unterlagen
Für die notwendige Rechtssicherheit einer einzutragenden Baulast können von der Bauaufsichtsbehörde beispielsweise noch weitere Unterlagen und Dokumente gefordert werden:
- Grundrisse eines Parkhauses zur genauen Darstellung von PKW-Stellplätzen
- Grundrisse von Gebäuden für einen zweiten Rettungsweg
- Bestallungsurkunden
- Handels- und Vereinsregisterauszüge
- notarielle Vollmachten
Gebührenpflicht
Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) vom 3.7.2001 und des Allgemeinen Gebührentarifs der AVerwGebO NRW in der jeweils gültigen Fassung sind Baulasten gebührenpflichtig.
BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
BauPrüfVO
Verordnung über bautechnische Prüfungen
AVerwGebO NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung