In welchem Umfang Sie eine Grabstätte nutzen dürfen, regelt die Friedhofssatzung. Daraus ergeben sich auch die Ruhefristen für die Verstorbenen. Diese Fristen werden von der Friedhofsverwaltung überwacht. Das Ende einer Ruhefrist teilen Ihnen die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung mit einem Schild auf der Grabstelle mit.
Übersicht der Ruhefristen:
- für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 25 Jahre
- für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an: 30 Jahre
- für die Asche Verstorbener: 30 Jahre
- für Bestattungen in Grabkammern: 15 Jahre
Um- und Ausbettungen
Die Ruhe der Verstorbenen ist ein hohes Gut, daher ist eine Um- oder Ausbettung auch nicht ohne weiteres möglich. Unter einer Umbettung versteht man die Verlagerung der Überreste von bestatteten Toten in ein anderes Grab oder zu einem anderen Friedhof.
Umbettungen und Ausgrabungen können nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung stattfinden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Zusammenlegung von Verstorbenen ersten Grades beantragt wird, bei der Wiederbeisetzung auf einem nicht der Stadt gehörenden Friedhof oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettung nur zwischen Oktober und März
Eine Umbettung muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden und kann nur zwischen Oktober und März durchgeführt werden. Generell sind Umbettungen nur aus einem Reihengrab oder aus einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab zulässig.
Einebnungen von Grabstätten
Was bedeutet "Einebnung"?
Egal welche Grabstätte Sie wählen, die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt meistens 30 Jahre. Nach dieser Dauer ebnen wir die Gräber ein. Es sei denn, Sie beantragen schriftlich eine frühere Aufgabe des Grabes.
Das bedeutet, dass die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung die Pflanzen, Grabfundamente oder Grabsteine entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Vorher machen wir Sie mit einem Schild auf dem Grab/Grabfeld auf das Ende der Nutzungsdauer aufmerksam. Dann haben Sie die Möglichkeit, Steine oder Pflanzen noch selbst zu entfernen.
Reihengrabstätten
Eingeebnet werden immer ganze Felder. Das bedeutet, dass alle Gräber eines Feldes mindestens 30 Jahre alt sein müssen, bevor die Einebnung stattfindet. Vor der Einebnung informieren wir Sie durch ein Schild auf dem Grabfeld. So haben Sie noch die Möglichkeit, Steine oder Pflanzen selbst zu entfernen. Einebnungen, die vor Ablauf der Ruhefrist/Nutzungsdauer auf Antrag durchgeführt werden sollen, sind gebührenpflichtig.
Wahlgrabstätten
Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden Wahlgrabstätten nach Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet. Vorher werden die Nutzungsberechtigten schriftlich informiert und haben die Möglichkeit, die Grabstätte um weitere fünf Jahre zu verlängern.
Das Nutzungsrecht kann zurückgegeben werden, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Rückgaben des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefristen sind nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Rücknahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist gebührenpflichtig.
- Entgeltordnung für Sonderleistungen im Bestattungswesen (03.01.2001)11.15 K
- Nutzungsordnung Bestattungswald „Ruhestätte Natur“ (23.09.2015)79 K
- Gebührensatzung kommunale Friedhöfe (14.06.2023)182 K
- Friedhofssatzung der Stadt Herten für kommunale Friedhöfe (16.06.2023)232 K
- Nutzungsordnung Waldfriedhof-Grabfeld Islamische Bestattungen (02.12.2019)112 K
- Grabmalgenehmigung gem. § 21/5 Friedhofssatzung16.70 K
- Anmeldung einer Bestattung/Erwerb einer Baumgrabstätte (Stand 01.07.2023)671 K