Beglaubigungen

Was besagt die Beglaubigung?

Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

Was darf vom Bürgerbüro beglaubigt werden?

Beglaubigung von Kopien/Abschriften von Schriftstücken können vom Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn

  • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder
  • die Kopie/Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird,

sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Kopien/Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

Hinweis zu Zeugnissen

Es gibt Schulen, die eine Beglaubigung von dort ausgestellten Zeugnissen kostenfrei bzw. kostengünstiger vornehmen. Dies ist beim Schulsekretariat direkt zu erfragen.

Was darf nicht vom Bürgerbüro beglaubigt werden?

Nicht beglaubigt werden dürfen z.B.:

  • Abschriften aus amtlichen Registern
  • Testamente
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
  • Gerichtsurteile
  • Vereins- und Handelsregisterauszüge
  • eidesstattliche Versicherungen
  • Generalvollmachten

Sofern Sie Kopien vorgenannter Dokumente beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Geburtsurkunde, Heiratsurkunden, u.Ä.

Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) werden grundsätzlich nur vom zuständigen Standesamt beglaubigt.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Das Bürgerbüro ist befugt, Unterschriften und Handzeichen zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Unterschriften und Handzeichen ohne zugehörigen Text und solche, die öffentlich beglaubigt werden müssen (§129 BGB), werden nicht beglaubigt.

Notwendige Unterlagen

Bei Beglaubigungen von Kopien/Abschriften

  • die entsprechende zu beglaubigende Kopie/Abschrift sowie
  • das Original
  • bei Schriftstücken in fremder Sprache eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Fotokopie des ausländischen Dokumentes vom Dolmetscher fest verbunden werden. Die Verbindungsstellen sind vom Dolmetscher mit einem Siegel zu versehen.

Bei Beglaubigungen von Unterschriften

  • das vom Betroffenen zu unterzeichnende Schriftstück
  • der Personalausweis

Rechtsgrundlagen

§§ 33,34 Verwaltungsverfahrensgesetz

Gebühren

Beglaubigungen von Kopien, Abschriften

in deutscher Sprache je Seite 3,00 €

in fremder Sprache je Seite 5,00 €

Beglaubigungen von deutschen Zeugnissen

einseitig 3,00 €

mehrseitig 5,00 €

Unterschriftsbeglaubigungen

3,00 €

Download

Bürgerbüro Kontakt & Öffnungszeiten

Hier finden Sie die Adresse und die Öffnungszeiten des Bürgerbüros. 
Kontakt und Öffnungszeiten

Herten auf Facebook

Die Stadt Herten ist auch auf Facebook vertreten. Hier gibt es News, Bildergalerien und Veranstaltungstipps.

Zur Facebookseite