Einwohnerantrag § 25

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Gemeindeordnung für das Land NRW

Mit einem Einwohnerantrag kann der Rat verpflichtet werden, über eine bestimmte Angelegenheit - für die er gesetzlich zuständig ist - zu beraten und zu entscheiden. Jeder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde lebt und das 14. Lebensjahr vollendet hat kann einen Einwohnerantrag stellen - also auch Jugendliche und Ausländer.

Der schriftliche Antrag muss in kreisangehörigen Städten wie Herten von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner unterschrieben sein (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift). 

Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Es müssen außerdem  bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

Der Rat entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Antrags und innerhalb von vier Monaten über den Antrag selbst. In der Ratssitzung können die vertretungsberechtigten Personen den Antrag erläutern. Rechtsgrundlage für den Einwohnerantrag ist § 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Weitere Infos

Weitere Informationen zum Einwohnerantrag (§ 25) finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW.

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