An dieser Stelle haben wir Fragen zusammengefasst, die uns häufig von Bürgern gestellt werden. Sie haben eine Frage und finden hier nicht die richtige Antwort? Dann schicken Sie uns einfach eine E-Mail.
Immer wieder werden nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt. Oft handelt es sich dabei um Altfahrzeuge, die der letzte Besitzer zu Lasten der Allgemeinheit "entsorgen" will. Nicht zugelassene Fahrzeuge gefährden oder erschweren den Verkehr. Darüber hinaus wird der ohnehin schon knappe Parkraum reduziert.
Die für ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verantwortliche Person kann in der Regel über das amtliche Kennzeichen oder die Fahrzeug-Identitäts-Nummer ermittelt werden und hat mit der kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum sowie der Festsetzung einer Geldbuße zu rechnen.
Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen (d. h. auf öffentlichen Parkplätzen, auf Parkstreifen oder am Fahrbahnrand) ist durch die Gebietsverordnung der Stadt Herten untersagt. Auf privaten Grundtücken ist der Wille des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft maßgeblich, jedoch ist darauf zu achten, dass beim Waschen von Kraftfahrzeugen keine umweltschädlichen Stoffe in die Kanalisation oder in das Grundwasser gelangen.
Zur Veranlassung der Bestattung sind die Angehörigen der verstorbenen Person in nachfolgender Rangfolge verpflichtet: Ehegatten, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.
Leider kommt es immer häufiger vor, dass für die Bestattung von Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wird. Als Grund hierfür wird häufig angeführt, dass über Jahre keine sozialen Kontakte mehr bestanden haben und/oder dass man finanziell nicht in der Lage ist für die Bestattung zu sorgen.Diese Gründe befreien Angehörige nicht von der Bestattungspflicht. Die öffentlich rechtliche Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz gilt unabhängig von der der zivilrechtlichen Pflicht des Erben, für ein angemessenes Begräbnis zu sorgen. Ob noch eine soziale Verbundenheit bestanden hat oder das Erbe ausgeschlagen wurde, ist unerheblich.
Angehörige, denen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden kann, die Bestattungskosten zu tragen, können die Übernahme der Kosten bei dem für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Sozialamt beantragen (§ 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches).
In den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen und auch sonst sich niemand verpflichtet fühlt, für die Bestattung zu sorgen, wird die Bestattung durch die Ordnungsbehörde angeordnet. Sofern kein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person bekannt ist, erfolgt eine Einäscherung und eine anonyme Beisetzung. Sofern bestattungspflichtige Angehörige vorhanden sind, werden die Kosten der Bestattung diesen auferlegt. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die je nach Aufwand bis zu 250 Euro betragen kann.
Der Betrieb von Geräten und Maschinen wird durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 29. August 2002) geregelt.
n reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien Geräte und Maschinen nur werktags (Montag bis Samstag) von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Für den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern gibt es weitergehende Einschränkungen. Diese dürfen nur an Werktagen von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Eine allgemeine Mittagsruhe ist in der Gebietsverordnung der Stadt Herten nicht geregelt.
Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer, Martinsfeuer etc.) ist der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verbietet das Verbrennen von jeglichen Materialien (auch Baum-, Strauch- und Astschnitt) zum Zwecke der Abfallbeseitigung. Das Verbrennen im Freien zu anderen Zwecken ist gemäß § 7 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) NRW untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belastet werden können.
Der Rat der Stadt Herten hat in seiner Sitzung am 16.03.2005 die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern auf dem Gebiet der Stadt Herten (Brauchtumsfeuerverordnung) erlassen. Diese regelt Verhaltens- und Anmeldepflichten für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern.
Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der zuständigen Ordnungsbehörde bis spätestens eine Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist folgendes mitzuteilen:
- Ort des Abbrennens
- Datum und Uhrzeit des Abbrennens
- Verantwortliche Person
- Telefon- bzw. Mobilfunknummer, unter der die verantwortliche Person zum Zeitpunkt des Abbrennens am Abbrennort erreichbar ist
Die Weiterleitung der Meldung an die Feuerwehr erfolgt durch die Ordnungsbehörde. Der Text der Brauchtumsfeuerverordnung der Stadt Herten und ein Vordruck zur Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stehen am Ende dieser Seite als Download zur Verfügung.
Das Grillen ist für die einen in der wärmeren Jahreszeit eine beliebte Freizeitgestaltung; für die anderen ist es aufgrund der daraus resultieren Immissionen Belastung und Ärgernis. Häufig entstehen hieraus Konflikte, die an die Ordnungsbehörde herangetragen werden.
Es gibt weder ein gesetzliches Verbot noch konkrete gesetzliche Vorgaben, wo, wie oft und wie lange gegrillt werden darf. Sofern in Mehrfamilienhäusern eine entsprechende Regelung in der Hausordnung verankert ist, ist diese auf zivilrechtlichem Weg gegenüber dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen
Dennoch findet das Grillen nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Sofern Rauch und Qualm konzentriert in Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn eindringen, könnte ein Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) NRW vorliegen. Das kann in der Regel aber nur der Fall sein, wenn Grillstelle und beeinträchtigte Wohnräume sehr eng beieinander liegen. Allein die Wahrnehmung des Grill- und des Brandgeruches reichen für einen Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz nicht aus.
Weitergehende Einschränkungen oder Regelungen müssen auf dem zivilrechtlichen Klageweg eingefordert werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Ordnungsbehörde hier nicht schlichtend tätig werden kann.
Das Grillen in den städtischen Grünanlagen ist untersagt!
Nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Von Hundehaltern und Hundehaltern kann aufgrund dieser Vorschrift erwartet werden, dass sie ihre Hunde so erziehen, unterbringen oder beaufsichtigten, dass andere Personen nicht mehr als nur geringfügig belästigt werden.
In Anlehnung an die Rechtsprechung in Zivilstreitigkeiten liegt eine mehr als geringfügige Belästigung für das Ordnungsamt vor, wenn der Hund am Tag insgesamt länger als 30 Minuten oder länger als 10 Minuten ununterbrochen bellt. Wenn das der Fall ist und der Hundehalter sich in einem Gespräch nicht einsichtig zeigt, können Sie schriftlich Anzeige bei der städtischen Ordnungsbehörde erstatten. In der Anzeige müssen die Zeiten der Störungen aufgeführt und Zeugen benannt werden.
Ja, die von Tieren verursachten Verunreinigungen sind auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Anlagen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Zuwiderhandlungen können nach der Gebietsverordnung der Stadt Herten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die örtliche Ordnungsbehörde trifft im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Anordnungen zur Eindämmung der Verbreitung von Infektionskrankheiten. Angeordnet werden können Entrümpelung und Desinfizierung von vermüllten und mit Schädlingen befallenen Wohnungen; Anordnung und Durchführung von Schädlingsbekämpfungen (z.B. bei Rattenbefall); Tätigkeitsverbote von erkrankten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnnen von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen.