Wenn Sie den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfangen möchten, müssen Sie dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (Betriebssitzbehörde) gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn Sie
- den Betrieb verlegen,
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- oder den Betrieb aufgeben.
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende, d. h. die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person. Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist grundsätzlich jeder geschäftsführende Gesellschafter anzeigepflichtig.
Die Gewerbemeldung können Sie persönlich in der Gewerbemeldestelle oder schriftlich per beigefügtem Vordruck (inkl. der erforderlichen Unterlagen) vornehmen.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich bei der Gewerbemeldung vertreten zu lassen, wozu der Vertreter eine Vollmacht benötigt.
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).
Die Bescheinigung berechtigt aber insbesondere nicht zum Beginn eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Erlaubnispflichtig ist die Aufnahme eines Gewerbes in folgenden Fällen
(nicht abschließend!):
- Gaststätten/Spielhallen
- Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
- Bewachungsgewerbe
- Makler/Bauträger, Finanzierungen
- Taxi- und Mietwagen
- Güterkraftverkehr
Für die Gewerbeanzeigen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben, die Sie unter "Formulare" herunterladen, am Bildschirm ausfüllen, ausgedruckt und unterschrieben per Post dem Ordnungsamt zusenden können, da wir zur Zeit die digitale Signatur noch nicht unterstützen.
Folgende Unterlagen sind bei einer schriftlichen An- oder Ummeldung beizufügen
- Kopie des Personalausweises oder des Passes mit aktueller Meldebescheinigung
- bei Handwerksbetrieben:
Kopie der Handwerkskarte - bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit:
Kopie der Erlaubniserteilung - bei ausländischen Gewerbetreibenden:
Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung - bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister einzutragenden Firmen:
Kopie des Registerauszuges oder eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und Vollmachten aller Gesellschafter bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen
Bei einer schriftlichen Abmeldung ist lediglich eine Kopie des Ausweises, bzw. Passes mit Meldebescheinigung beizufügen. Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.
Für die Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- 26 Euro (natürliche Person)
- 33 Euro (juristische Person)
- 13 Euro (für jede weitere Vertretung bei juristischen Personen)
- 15 Euro (Ersatzbescheinigung / Zweitschrift)
Die Abmeldung eines Gewerbes ist gebührenfrei.
Wir lotsen Sie durch den Behördendschungel – das versprechen wir. Ihr fester Ansprechpartner in der Wifö vermittelt Gesprächspartner aus anderen Bereichen, stellt Ihnen Unterlagen zusammen und kümmert sich schnellstmöglich um Ihr Anliegen.