Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollen.

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe, über Art, Umfang und Dauer. Auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens und einer eigenen fachlichen Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft trifft das Jugendamt eine Entscheidung ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind oder andere Leistungsträger (z.B. Krankenkassen oder Rehabilitationsträger) für die Übernahme dieser Kosten vorrangig zuständig sind. Gemeinsam mit allen Beteiligten wird ein Hilfeplan entwickelt, in welchem die Ziele der Maßnahme und ein Zeitrahmen festgelegt werden. Der Hilfeplan ist eine Vereinbarung zwischen dem Jugendamt, welches die Hilfe genehmigt, dem Leistungserbringer, den Personensorgeberechtigen und dem betroffenen Kind oder Jugendlichen. Dieser Plan regelt das gemeinsame Vorgehen und wird abhängig von der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig angepasst und erneuert.

Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
  • Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, wie beispielsweise im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit.

Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus- Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen und ihr Kind beispielsweise nicht in der Lage ist, dem Schulunterricht zu folgen oder den beruflichen Alltag zu meistern.

Die Bedürfnisse aller Beteiligten zu berücksichtigen und positive Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und ihren Familien zu schaffen, sind die Leitlinien unserer Arbeit. Wir möchten den Betroffenen den Weg zurück in das gesellschaftliche Leben ebnen. Die Inhalte der Gespräche sind vertraulich und unterliegen dem Datenschutz.

Ansprechpersonen

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Die Mitarbeitenden müssen viele Außentermine wahrnehmen. Bei persönlichen Gesprächswünschen vereinbaren Sie daher bitte vorher telefonisch oder per E-Mail einen Termin.