Kohleheizungstausch

Im Rahmen des Hertener Klimakonzepts, einem gemeinschaftlichen Projekt von Stadt und Hertener Stadtwerken, fördert die Stadt Herten im Jahr 2023 wieder den Ersatz von Kohleheizungen, die als Einzelöfen, Etagenheizungen oder Zentralheizungen betrieben werden.

Aufgrund der starken Prägung des Stadtgebiets durch die Montanindustrie gibt es nach wie vor einige Siedlungsbereiche, in denen noch Kohleöfen genutzt werden. Ziel dieser Förderung ist es, den weiterhin erforderlichen Ersatz von Kohleheizungen durch einen Umstieg auf klimafreundlichere Heizungssysteme zu unterstützen und so den CO2-Ausstoß der Heizungsanlage signifikant zu reduzieren.

Die Förderrichtlinie ist gültig vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023. Anträge können bis zum 30. November 2023 gestellt werden.

Was wird gefördert?

  1. Die Zuwendung wird für den Ersatz von Kohleheizungen durch energieeffiziente Heizungen, die mit einem anderen, klimafreundlicheren Energieträger betrieben werden, gezahlt.
  2. Die Zuwendung wird sowohl für den Ersatz von Einzelfeuerungsanlagen, Etagenheizungen als auch Zentralheizungen gezahlt. Bei dem Ersatz von Einzelöfen müssen alle kohlebeschickten Öfen pro geförderter Wohneinheit ausgetauscht werden.
  3. Ölbetriebene Heizungsanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.

    Die Förderung kann für Wohngebäude sowie gemischt genutzte Immobilien beantragt werden. Reine Gewerbeimmobilien sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer*innen sowie Erbbauberechtigte.
Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden.

Wie hoch ist die Förderung?

  1. Die Fördermittel werden als nicht zurückzuzahlende Zuschüsse gewährt.
  2. Der Zuschuss für den Austausch beträgt 1.000 Euro pro Wohneinheit. Die Kappungsgrenze liegt bei maximal 70% des Anschaffungspreises der neuen Heizung.
  3. Die Zuwendung wird pro abgeschlossene Wohneinheit nur einmal gezahlt.
    • Wenn als Ersatz von Einzelöfen mehrere neue Einzelöfen angeschafft werden, gilt dies als neue Heizungsanlage für die Wohneinheit und wird nur einmal bezuschusst.
    • Wird eine neue Zentralheizung für mehrere abgeschlossene, kohlebeheizte Wohneinheiten installiert, wird die Förderung pro Wohneinheit ausgezahlt.
    • Werden mehrere Wohnungen zu einer zusammengefasst oder anderweitige bauliche Veränderungen vorgenommen, wird die Förderung pro entstehender neuer Wohneinheit gezahlt.

  4. Pro Förderobjekt kann die Förderung für maximal fünf abgeschlossene Wohneinheiten voll in Anspruch genommen werden. Für eine höhere Anzahl von Heizungswechseln pro Antragsteller*in ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig.
  5. Wird als Ersatz von Einzelöfen erstmals eine neue Zentral- oder Etagenheizung mit wassergeführter Wärmeverteilung eingebaut, erhöht sich der Zuschuss für Einzeleigentümer*innen unabhängig von den Wohneinheiten einmalig um 1.000 Euro.
  6. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder Reihen- und Doppelhausanlagen, die sich erstmals für eine gemeinschaftliche zentrale Wärmeversorgung entscheiden, erhält jede*r Eigentümer*in zusätzlich zum Zuschuss für die Wohneinheit einmalig 500 Euro.
  7. Die Fördermittel dürfen mit Fördermitteln anderer Behörden und Institutionen kumuliert werden. Die Summe der Fördermittel darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

Welche Förderbedingungen gibt es?

  • Eine Zuwendung für die vorgenannten Maßnahmen kann nur gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
     
  • Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein (Ausnahme Planungsleistungen).
  • Die Maßnahme muss innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung des Bewilligungs-bescheides abgeschlossen sein. Ist die genannte Frist nicht einzuhalten, ist ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung mit nachvollziehbarer, plausibler Begründung für die Verzögerung bei der Stadt Herten einzureichen, die im Einzelfall über eine Fristverlängerung entscheidet.
  • Vor Antragstellung muss eine Beratung verpflichtend in Anspruch genommen werden. Eine Kopie des Beratungsberichtes muss dem Antrag auf Förderung beigefügt werden. Die Beratung kann in den Stadterneuerungsgebieten Innenstadt und Westerholt/Bertlich durch die Quartiersarchitekt*innen durchgeführt werden, in den anderen Gebieten durch die Hertener Stadtwerke, die Verbraucherzentrale NRW oder eine*n fachlich qualifizierte*n Energieberater*in. In den Stadtteilbüros und bei den Hertener Stadtwerken fallen keine Kosten für die Beratung an. Beratungskosten der Verbraucherzentrale NRW werden bis zu einer Höhe von 30 Euro von der Stadt Herten übernommen und unter Voraussetzung eines entsprechenden Nachweises im Rahmen der Zuwendungsauszahlung erstattet.
  • Die Maßnahme muss vereinbar mit den gesetzlichen Vorschriften und den jeweils gültigen Gestaltungs- oder Denkmalbereichssatzungen sein. Notwendige behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse müssen vor Beginn der Maßnahme vorliegen (z.B. bauordnungsrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis, Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde etc.). Die Prüfung der Notwendigkeit obliegt dem*der Zuwendungsempfänger*in.
  • Die Maßnahme muss sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Fachgerechte Eigenleistungen sind grundsätzlich zugelassen, werden aber nicht als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Bei Brennstoffen als neuem Energieträger muss der sachgerechte Betrieb durch die Abnahme einer*s Schornsteinfegerin*s bestätigt werden.
  • Bei der Installation einer Zentral- oder Etagenheizung mit wassergeführter Wärmeverteilung muss ein hydraulischer Abgleich vorgenommen und ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.
  • Das Gebäude muss den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen oder der*die Verfügungsberechtigte ist nachweislich dabei, diese Missstände zu beseitigen.
  • Der Stadt Herten ist das Erstellen von Dokumentationen und die Veröffentlichung der Neugestaltung in Wort und Bild gestattet.

Was benötige ich für den Antrag?

  • Kostenvoranschlag oder Angebot für die Umsetzung der Maßnahme,
  • zur Umsetzung des Vorhabens notwendige behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse,
  • Beratungsprotokoll des Stadtteilbüros, der Hertener Stadtwerke, der Verbraucherzentrale NRW oder einer*s fachlich qualifizierten Energieberaterin*s,
  • bildliche Dokumentation des Ausgangszustandes der Heizung.

    Abweichungen von den eingereichten Unterlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde, dem Stadtentwicklungsamt der Stadt Herten.

    Im Bedarfsfall behält sich die Stadt Herten die Anforderung weiterer Detailunterlagen vor.

Wie läuft das Verfahren?

Schritt 1: Förderantrag: Sie stellen einen Förderantrag unter Verwendung des Formblatts (siehe Download-Bereich) und fügen alle nötigen Unterlagen bei (siehe „Was benötige ich für den Antrag?“).

Schritt 2: Zuwendungsbescheid: Das Stadtentwicklungsamt stellt Ihnen nach erfolgreicher Prüfung des Antrags einen Zuwendungsbescheid aus.

Schritt 3: Beauftragung: Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beauftragen Sie den Handwerksbetrieb Ihrer Wahl.

Schritt 4: Leistungsnachweis: Spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme/Installation sind alle laut Förderrichtlinie Pkt. 10 erforderlichen Nachweise einzureichen.

Schritt 5: Auszahlung der Förderung: Das Stadtentwicklungsamt prüft die erbrachten Nachweise und weist die Zahlung der Fördermittel an.


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