Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine der ältesten sogenannten Aufwandsteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, die Hundehaltung im Stadtgebiet zu beschränken.

Die Steuerpflicht des Hundehalters beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.

Jeder Halter ist verpflichtet den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich an- bzw. abzumelden. An- und Abmeldungen sind auch möglich beim Bürgerbüro.

Die Hundesteuer wird durch einen Hundesteuerbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.  

Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor. Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden.

Informationen zum Landeshundegesetz NRW gibt es im Fachdezernat 2 - Ordnungsamt.

Steuersätze

Die Hundesteuer beträgt

  • für einen Hund 108 € jährlich
  • für zwei Hunde (je Hund) 126 € jährlich
  • für drei und mehr Hunde (je Hund) 144 € jährlich

Für als gefährlich eingestufte Hunde wird eine erhöhte Steuer erhoben. Diese beträgt

  • für einen gefährlichen Hund (je Hund) 540 € jährlich
  • für zwei oder mehrere gefährliche Hunde (je Hund) 675 € jährlich

Diese Beträge werden in Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

An- oder Abmeldung eines Hundes online beantragen

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Frau Oxfort
Telefon: 02366 303-295
Gebäude: Rathaus
Raum: 250

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