Netzwerk „Frühe Hilfen und Kinderschutz“

Familien möglichst früh unterstützen – das empfiehlt das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. In Herten gibt es viele gute Angebote für Schwangere und Familien mit Kindern unter drei Jahren. Um die Vernetzung kümmert sich das Hertener Netzwerk „Frühe Hilfen und Kinderschutz“, das im November 2013 ins Leben gerufen wurde.

Die Frühen Hilfen in Herten - Unterstützung für werdende Eltern und Familien mit Kindern von 0 bis 3 Jahren

Um Schwangere und Familien bestmöglich darin zu unterstützen, den Start ins „Abenteuer Leben“ für ihr Kind so liebevoll, sicher und gesund wie möglich zu gestalten, gibt es die Frühen Hilfen.

In Herten halten verschiedene Einrichtungen und Dienste eine breite Palette von Angeboten der Information, Beratung, Vermittlung und praktischen Unterstützung im Lebensalltag für Schwangere und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern bereit.

Eine zentrale Unterstützungsmöglichkeit bietet z. B. der Einsatz einer Familienhebamme, wenn ein über die Regelversorgung durch die Hebammenhilfe hinausgehender Bedarf an Beratung und Unterstützung gewünscht und benötigt wird. 

Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

- gemäß § 8b SGB VIII/ § 4 KKG -

Durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) haben alle Personen, die außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (z. B. Hebammen, Ärzte, Lehrer, Therapeuten, Psychologen), bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung einen Anspruch auf Beratung gem. § 8b SGB VIII in Verbindung mit § 4 KKG.

Die Beratung ist anonym. 

Ihre Ansprechperson

Frau Burmann
Telefon: 02366 303-442
Gebäude: Rathaus-Nebengebäude
Raum: 505

  • Logoleiste Bundesstiftung Frühe Hilfen

Fragen?

Haben Sie Fragen zu dem Bereich der Frühen Hilfen, zum Beispiel nach konkreten Angeboten oder zum Einsatz von Familienhebammen? Dann melden Sie sich!

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Sorgen um ein Kind/Jugendlichen berechtigt sind und ob eine offizielle Meldung beim Jugendamt notwendig ist oder wenn Sie gerne wissen möchten, welche Hilfen es gibt, dann melden Sie sich!

Gesetzesgrundlage

Bundeskinderschutzgesetz