Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter ohne juristische Ausbildung. Als Bindeglied zwischen Staat und Volk sollen sie zu lebensnahen Rechtsprechungen verhelfen. Gemeinsam mit Berufsrichterinnen und -richtern entscheiden sie über Schuld und Strafe der oder des Angeklagten.
Wer kann sich bewerben?
Für das Schöffenamt bewerben können sich alle Bürgerinnen und Bürger, die
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
- zu Beginn der Amtszeit älter als 25 Jahre und jünger als 70 Jahre sind
- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Herten wohnen
- zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden
- beruflich nicht mit der Justiz verbunden sind (beispielsweise Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizvollzugsbeamte oder ähnliches)
- aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt geeignet sind (langer Sitzungsdienst)
- die deutsche Sprache ausreichend beherrschen
- nicht in Vermögensverfall geraten sind
Wesentliche Rechte
- Teilnahme an Hauptverhandlung und Entscheidungsfindung an Urteilen, Beschlüssen über Beweisanträge, Ordnungsgelder
- Befragung von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen
- Anspruch auf Informationen zum Verfahren und angeklagten Person
- Aber: kein Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakten
- Anspruch auf Erläuterung rechtlicher Probleme oder juristischer Begriffe
Wesentliche Pflichten
- Teilnahme an Sitzungen
- Unparteilichkeit in der Ausübung des Amtes
- Mitwirkung an der Beratung über die Schuldfrage und Rechtsfolge
- Mitwirkung an der Urteilsfindung
- Verschwiegenheit über den Hergang der Beratung und Abstimmung
Entschädigung für Schöffentätigkeit
Schöffinnen und Schöffen erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundentschädigung, Entschädigung für Verdienstausfall, für notwendige Fahrtkosten und für den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der jeweils geltenden Fassung.
Information zur Amtsperiode
Die Amtszeit einer Schöffin bzw. eines Schöffen beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die aktuelle Amtsperiode der gewählten Schöffinnen und Schöffen läuft vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023.
Die nächste Amtsperiode läuft vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028.
Die Laufzeit ist von 2024 bis 2028. Die Bewerbungsfrist endet am 31. März 2023.
Rechtsgrundlage
§§ 31 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie im Internet unter www.justiz.nrw.