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Entsprechend § 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herten vom 12.12.1996 erfolgt das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen in Biotonnen durch die Stadt. Hierzu gehören auch Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Gleiches gilt für das Einsammeln und Befördern von Altpapier sowie das Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen / Sperrmüll.
Können Laub- und Gartenabfälle, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt wegen ihres Umfangs, ihrer Menge oder ihres Gewichtes nicht über die Biotonne entsorgt werden, sind sie an der Annahmestelle am Zentralen Betriebshof, Zum Bauhof 5 in Herten, Telefon 02366-303105 (PKW-Kofferraumgröße, maximal ein Kubikmeter) ohne zusätzliche Gebühr in der Kleinmenge oder an der Zentraldeponie Emscherbruch, Wiedehopfstraße in Gelsenkirchen (größere Mengen) gegen Entgeld abzuliefern.
Vorsorglich weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die nach § 26 der Abfallentsorgungssatzung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Stadt weist darauf hin, nach § 7 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz, LImschG) ist das Verbrennen bzw. Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Der Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 LImschG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.