Hilfe für Alleinerziehende
In Herten haben alleinerziehende Eltern Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die dazu dient, den Lebensunterhalt des minderjährigen Kindes sicherzustellen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Unterhaltsvorschusszahlungen erhält ein Kind, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass das Kind nicht auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 € monatlich erzielt.
Um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten, stellen Sie bei den zuständigen Mitarbeitenden der Stadt Herten einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dieser Vorschuss muss in der Regel später vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgezahlt werden, sobald er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für das erste Kind angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Unterhaltsvorschussbeträge gekürzt werden, z. B. dann, wenn der andere Elternteil Unterhaltszahlungen leistet.
Folgende Unterhaltsvorschussbeträge gelten seit dem 1. Januar 2024:
- bis zu 230,00 € monatlich für Kinder bis unter 6 Jahren
- bis zu 301,00 € monatlich für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren
- bis zu 395,00 € monatlich für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren
- bei Weigerung, Auskunft über den zahlungspflichtigen Elternteil zu geben
- bei Weigerung, bei der Vaterschaftsfeststellung oder dem Aufenthaltsort des anderen Elternteils mitzuwirken
- durch gemeinsames Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, unabhängig vom Stand der Ehe
- durch Heirat eines anderen als des leiblichen Elternteils des Kindes
Der Unterhaltsvorschuss wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dauerhaft bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) gezahlt.
Die Unterhaltsvorschussleistung kann auch rückwirkend für den Monat vor dem Eingang des Antrages bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen Ihrerseits gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
- falsche oder unvollständige Angaben (vorsätzlich oder fahrlässig)
- nicht rechtzeitige Meldung relevanter Veränderungen
- Wissen oder grob fahrlässiges Nichtwissen über den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich ausgezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich. Besteht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet.
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