Naturschutz von Tieren, Lebensräumen und natürlichen Landschaften

Die für eine Gemeinde konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach § 11 Bundesnaturschutzgesetz in Landschaftsplänen dargestellt. Landschaftspläne werden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen erstellt.
Die darin beschriebenen Entwicklungsziele stellen die räumlichen Leitbilder zur Landschaftsentwicklung dar. Mit der Festsetzungskarte werden die besonders wertvollen Teile von Natur und Landschaft, wie z. B. Naturschutzgebiete, unter Schutz gestellt und Maßnahmen zu deren Pflege und Entwicklung beschrieben.

Schutzgebiete in Herten  

Für Herten relevant sind die beiden Landschaftspläne „Vestischer Höhenrücken“ und „Emscherniederung“. Da die Abgrenzung nach naturräumlichen Zusammenhängen erfolgt, erstrecken sich die beiden Landschaftspläne nicht nur über das Stadtgebiet Herten, sondern auch über die benachbarten Kommunen.

Die beiden Landschaftspläne sollen den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft in Herten sicherstellen. Dies geschieht u. a. über die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen und Landschaftsbestandteilen sowie durch die Ausweisung von Naturdenkmalen.

Alle Infos zu den Landschaftsplänen über den Kreis Recklinghausen

 

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Umwelt- und Freiraumplanung

Schutzgebiete und Naturdenkmale

Gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erfolgt.

Schutzzweck

  • Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
  • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

(Quelle: https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos)

Verboten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

In Herten gibt es zurzeit neun Naturschutzgebiete, wie z. B. den Hertener Schlosswald, den Telgenbusch oder den Emscherbruch.

Weitere Infos und eine interaktive Karte von naturschutzinformationen.nrw

Nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.

Schutzzweck

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
  • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  • wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

(Quelle: https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos)

Alle Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.

In Herten gibt es zurzeit 6 Landschaftsschutzgebiete, z. B. das LSG Loemühlenbach oder auch die Haldenlandschaft Hoppenbruch.

Allgemeine Infos zu Landschaftsschutzgebieten über den Kreis Recklinghausen

 

Nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz werden Naturdenkmale als Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt.

Schutzzweck

  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

Ein Naturdenkmal kann z. B. ein besonders alter oder seltener Baum sein oder ein Baum, der eine besondere Geschichte hat oder an einem besonderen Ort steht. Auch Baumgruppen oder Findlinge können als Naturdenkmal geschützt werden.

Verboten sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.

Neben der Ausweisung in den Landschaftsplänen für den planungsrechtlichen Außenbereich können Naturdenkmäler auch durch eine ordnungsbehördliche Verordnung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Kreis Recklinghausen festgesetzt werden. Der Kreis Recklinghausen hat diese Verordnung zuletzt im Jahr 2024 aktualisiert und fortgeführt. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von 20 Jahren.

Naturdenkmale in Herten

Im planungsrechtlichen Außenbereich, und somit in einem Landschaftsplan, ist nur ein Naturdenkmal festgesetzt.

Per Verordnung wurden in Herten hingegen insgesamt 20 Naturdenkmale ausgewiesen, davon 18 Bäume oder Baumgruppen, wie z. B. die Rosskastanie am Städtischen Gymnasium, die Blutbuche am Doncasterplatz an der ehemaligen Zeche Ewald oder eine Platane am Eingang der ehemaligen Zeche Schlägel & Eisen.

Da insbesondere im Schlosspark besonders alte und seltene Bäume zu finden sind, wurde auch hier z. B. die Japanmagnolie im Schlossinnenhof (Alter: 150 Jahre), ein japanischer Lebkuchenbaum in Nähe der Orangerie (Alter: 210 Jahre) und eine Gruppe von drei Tulpenbäumen an der Narzissenwiese (Alter: 230 Jahre) als Naturdenkmal ausgewiesen.

Und auch die Narzissenwiese am Schloss wurde aufgrund ihrer besonderen Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. 

Weitere Infos zu allen Naturdenkmalen im Außenbereich und in den Städten über den Kreis Recklinghausen

Nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz und § 39 Landesnaturschutzgesetz NRW können auch Landschaftselemente wie Heckensysteme oder Baumgruppen besonders geschützt werden.

Schutzzweck

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
  • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
  • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten

In Herten gibt es zurzeit fünf geschützte Landschaftsbestandteile wie z. B. die Holzbachniederung bei Westerholt oder die Blitzkuhle zwischen Disteln und Recklinghausen-Hochlar.

Allgemeine Infos zu den geschützten Landschaftsbestandteilen über den Kreis Recklinghausen

§ 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW listen eine Reihe von Teilen von Natur und Landschaft auf, die eine besondere Bedeutung als Biotop aufweisen und daher gesondert geschützt werden.

Hierzu zählen z. B. Moore und Quellbereiche, Auenwälder, Trockenrasen oder auch Streuobstwiesen.

Gleichzeitig werden Maßnahmen untersagt, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Lebensräume bzw. Biotope führen können.

In Herten gibt es zurzeit 35 gesetzlich geschützte Biotope. Viele der in Herten geschützten Biotope sind Feuchtbiotope und damit besonders sensibel für die Folgen des Klimawandels.

(Quelle: https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos)

Weitere Infos und eine interaktive Karte

Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.

Nach § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten.

Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen ist zu beteiligen an allen Maßnahmen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung der Allee führen können.

(Quelle: https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos)

Weitere Infos und eine interaktive Karte

Kreis Recklinghausen
Untere Naturschutzbehörde
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen

www.kreis-re.de/Inhalte/Bürgerservice

 

Artenschutz

Der Artenschutz in Deutschland wird durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Ziel ist der Schutz heimischer wildlebender Tiere, Pflanzen und ihrer Lebensräume. Fast alle heimischen Tierarten sind besonders geschützt, mit Ausnahmen wie Wühlmäusen, Ratten und Wespen. Besonders geschützte Tiere dürfen nicht gefangen oder getötet und ihre Nester, Eier oder Wohnstätten nicht gestört werden. Dazu zählen alle europäischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien, Wildbienen, Hummeln und Hornissen sowie alle Fledermäuse und andere Säugetiere wie der Igel und der Maulwurf. Verstöße gegen diese Vorschriften sind ernst zu nehmen und können strafrechtlich verfolgt werden.

§ 39 BNatSchG: Gehölzschnitt
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Dieses Verbot dient dazu, Insekten, Vögeln oder auch Kleinsäugern (z. B. Igel) während der kritischen Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit ihre Nahrungsgrundlage, Fortpflanzungsstätte und Rückzugsraum zu sichern und somit langfristig zum Erhalt der Artenvielfalt beizutragen.

Das Verbot gilt für Bäume, die nicht im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, z. B. Hausgärten oder Kleingärten, stehen. Darüber hinaus gilt die Regelung auch für alle Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, und auch dann, wenn keine Nester vorhanden sind.

Ausnahmen
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Jahreszuwachs beseitigen, sowie notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung.

Ein geringfügiger Gehölzbestand darf ebenfalls beseitigt werden, wenn es sich um ein zulässiges Bauvorhaben handelt und wenn dies zur Verwirklichung des Bauvorhabens unbedingt notwendig ist.

Wichtig
Die Verbote des § 44 BNatschG zum besonderen Artenschutz sind ganzjährig zu beachten.

Von Fledermäusen und anderen Tierarten dauerhaft genutzte Baumhöhlen sind unabhängig von zeitweiliger Nichtbelegung ganzjährig geschützt und dürfen nicht zerstört werden. Um einem Verstoß gegen dieses Verbot vorzubeugen, ist es wichtig, einen Baum genau daraufhin zu untersuchen, bevor er gefällt wird.

Weitere Infos über die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen

§ 44 BNatSchG
Bei Planungs- und Bauvorhaben sind die Vorschriften des besonderen Artenschutzes des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Das Tötungsverbot, das Störungsverbot sowie das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere bzw. von geschützten Pflanzen stehen dabei im Mittelpunkt und müssen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des geplanten Vorhabens bewertet werden.

Dies beinhaltet eine Erfassung des potenziellen Artenspektrums vor Ort, eine Analyse möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Arten, eine Einschätzung, ob Verbotstatbestände auf die jeweilige Art bezogen ausgelöst werden könnten, sowie das Erarbeiten von Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Abwendung von Verbotstatbeständen.

In der Regel ist dies mit der Erarbeitung eines Artenschutzgutachtens durch ein Gutachterbüro verbunden.

Weitere Infos über die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen

Baumschutz in Herten

Bäume spielen in Städten, besonders im Kontext des Klimawandels, eine wichtige Rolle. Sie bieten Schatten, kühlen die Luft durch Verdunstung und reduzieren die Feinstaubbelastung, was die Lebensqualität erhöht. Alte Bäume sind zudem Lebensraum für viele Tiere. In Herten sind verschiedene gesetzliche Regelungen zum Baumschutz relevant, darunter die Festsetzung von wertvollen Bäumen in der Bauleitplanung, Kompensationsmaßnahmen, die Ausweisung als Naturdenkmal, Baumschutz im Außenbereich durch Landschaftspläne und Gestaltungssatzungen. Eine spezielle Baumschutzsatzung existiert jedoch nicht in Herten.

Weitere Informationen zum Baumschutz für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie zur Pflege und Kontrolle städtischer Bäume finden Sie im Bereich Stadtgrün des Zentralen Betriebshofs Herten.

Konzept für die naturnahe Entwicklung von Fließgewässern (KNEF)

Unbeeinträchtigte oder naturnahe Oberflächengewässer und ihre Ufer- und Auenbereiche sind durch eine außerordentliche Artenvielfalt gekennzeichnet. Doch viele der ehemals natürlichen Fließgewässer wurden in der Vergangenheit begradigt und die Ufer und Gewässersohle befestigt, da sie sich in einem ungünstigen oder schlechten ökologischen Zustand befanden.

Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie sollen alle Oberflächengewässer bis zum Jahr 2027 einen guten ökologischen Zustand aufweisen bzw. darf sich der vorhandene Zustand nicht verschlechtern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Maßnahmen vorzusehen, die sich positiv auf die chemisch-physikalischen Parameter, die Durchgängigkeit des Gewässers, die Gewässerflora und -fauna sowie die Gewässerstrukturgüte auswirken.

Als Grundlage für die Maßnahmenplanungen ist ein Konzept für die naturnahe Entwicklung der Fließgewässer (KNEF) zu erarbeiten. Ein KNEF hat die Aufgabe, den vorhandenen Zustand eines Gewässers zu erfassen und zu analysieren, um anschließend anhand eines gewässertypbezogenen Leitbildes Entwicklungsziele und Maßnahmen für eine ökologische Verbesserung zu formulieren.

In den Jahren 2021 bis 2022 wurde in Herten ein KNEF für die 13 Oberflächengewässer im Stadtgebiet von Herten erarbeitet. Die darin beschriebenen Maßnahmenvorschläge bilden die Grundlage für eine langfristige, d. h. über Jahrzehnte ausgerichtete Gewässerentwicklung.

Bündnis Kommunen für biologische Vielfalt

Das Bündnis besteht aus einer Kooperation von Städten, Gemeinden und Landkreisen, die sich gemeinsam für den Erhalt artenreicher Naturräume sowohl im urbanen Raum als auch in der freien Landschaft einsetzen.

Gegründet im Jahr 2012, hat das Bündnis seitdem kontinuierlich an Kommunen gewonnen. Die Aktivitäten des Bündnisses basieren auf der Deklaration „Kommunen für biologische Vielfalt“, in der sich alle Mitglieder zur Förderung der biologischen Vielfalt verpflichten. Das Hauptziel ist der Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt vor Ort.

Mit dem Ratsbeschluss vom 13. Juni 2012 hat die Stadt Herten die Deklaration unterzeichnet und ist dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ beigetreten. Diese Entscheidung soll dazu beitragen, den Erhalt der biologischen Vielfalt als wesentlichen Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu betrachten und entsprechende Anforderungen in die kommunalen Entscheidungsprozesse zu integrieren. 

Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich bei der zuständigen Kontaktperson.

Alle Infos zu Kommunen für biologische Vielfalt über Kommbio