Stadtreinigung in Herten

In Herten wird aktiv dafür gesorgt, dass öffentliche Straßen, Wege und Plätze stets sauber und einladend bleiben. Der Zentrale Betriebshof Herten (ZBH) übernimmt dabei die regelmäßige Reinigung und Pflege der Stadtflächen, um ein angenehmes Wohn- und Lebensumfeld zu schaffen. Zudem sind die Eigentümerinnen und Eigentümer gefordert, ihren Teil beizutragen, z. B. durch die ordnungsgemäße Entsorgung von Laub und die Einhaltung der Winterdienstpflichten.

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Sachbearbeitung/Abfallberatung

Straßenreinigung und Winterdienst

In Herten sorgt der ZBH für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in geschlossenen Ortslagen. Besonders im Winter ist Teamarbeit gefragt: Stadtverwaltung, ZBH, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Anliegerinnen und Anlieger sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die Wege und Straßen verkehrssicher bleiben. Der Gesetzgeber legt klare Zuständigkeiten für die Straßenreinigung und den Winterdienst fest, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten. Alle Infos können der Satzung der Stadt Herten über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren entnommen werden.

Wenn Ihre Straße länger nicht vom ZBH gereinigt wurde, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Erstattung der Straßenreinigungsgebühren. Dies gilt, wenn die turnusmäßige Reinigung mind. sechsmal im Jahr nicht stattgefunden hat, bspw. aufgrund einer Großbaustelle. Um die Erstattung zu beantragen, müssen Sie einen formlosen Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Jahresbescheides einreichen.

Per Post an:
Stadt Herten
Dezernat 2, Kämmerei/Finanzen/Abgaben
Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten

oder per E-Mail an: steuern@​herten.de 

Hinweis: Jeder Antrag wird individuell geprüft. Haben Sie weitere Fragen, können Sie sich an das zuständige Team wenden.

Reinigungspflichten

Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte der angrenzenden Grundstücke sind dafür verantwortlich, die Straßen zu reinigen, die im Straßenverzeichnis der Reinigungsgruppe V zugeordnet sind. Wenn zwei Grundstücke gegenüberliegen, teilen sich die betreffenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte. Die Pflege umfasst dabei die regelmäßige und außergewöhnliche Reinigung sowie die Winterwartung.

Die Gehwege sowie der Randstreifen und die Fahrbahn müssen mind. einmal pro Woche gereinigt werden:
Vom 1. April bis zum 30. September bis spätestens Samstag um 18:00 Uhr und vom 1. Oktober bis zum 31. März bis spätestens Samstag um 16:00 Uhr.

Ob Ihre Straße zur Reinigungsgruppe „R 3“ gehört und Sie somit zur Reinigung verpflichtet sind, können Sie im Straßenverzeichnis ab Seite 10 der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nachlesen.

Laubentsorgung

Besonders nasses Laub auf Geh- und Radwegen stellt ein erhebliches Unfallrisiko dar, weshalb eine zeitnahe Reinigung der Wege notwendig ist. Verantwortlich sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bzw. Grundstücksverwalterinnen und -verwalter, die diese Aufgabe auch an die Mieterinnen und Mieter weitergeben können. Sollte die eigene Biotonne oder der Komposthaufen nicht ausreichen, um das Laub der städtischen Bäume zu entsorgen, besteht die Möglichkeit, bis zu 1 m³ kostenfrei am Wertstoffhof abzugeben. Im gesamten Stadtgebiet hat der Zentrale Betriebshof Herten 227 Laubcontainer aufgestellt, deren Standort und Größe sich nach der Anzahl und Art der städtischen Bäume in den jeweiligen Straßen richten.

Alternativ können Hertener Bürgerinnen und Bürger kostenfrei Laubsäcke an der Zentrale des ZBH oder an der Information des Rathauses abholen. Zudem haben die Mitarbeitenden des ZBH Laubsäcke zur Ausgabe an den Abfallsammelfahrzeugen und Kehrmaschinen dabei.

Die Laubcontainer sind nur für Laub von städtischen Bäumen gedacht und entsprechend gekennzeichnet. Bei wiederholter falscher Nutzung kann der Zentrale Betriebshof Herten den Container entfernen.

Beim Reinigen des Gehwegs dürfen Blätter nicht in die Straßenrinnen gefegt werden, da dies die Gullys verstopfen könnte.

Die Laubsäcke werden voraussichtlich Anfang Dezember abgeholt. Der nächste Termin wird noch bekannt gegeben. Bis dahin sollten die Säcke auf dem eigenen Grundstück gelagert werden, da dies auf Gehwegen aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt ist und als „wilde Abfallablagerung“ mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Es besteht die Möglichkeit, die befüllten Säcke am Wertstoffhof des ZBH abzugeben.

Winterdienst in Herten

Im Winter sind alle Beteiligten, Stadtverwaltung, ZBH, Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter sowie Anliegerinnen und Anlieger, für die Verkehrssicherheit von Wegen und Straßen verantwortlich. Der Winterdienst hat festgelegte Zuständigkeiten.

Die Streu- und Räumzeiten sind für alle:

Werktags: 07:00 bis 20:00 Uhr

Sonn- und feiertags: 09:00 bis 20:00 Uhr

Der ZBH räumt zusätzlich noch bis 22:00 Uhr.

Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen kann bis zum Ende der Niederschläge gewartet werden; danach muss innerhalb von zwei Stunden geräumt werden.

Aufgaben des ZBH im Winter

Der ZBH ist verantwortlich für Radwege, öffentliche Plätze und etwa 50 % der Hertener Straßen, die in Dringlichkeitsstufen (WD 1 bis WD 3) eingeteilt sind. Der Winterdienst außerhalb geschlossener Ortschaften liegt beim Kreis Recklinghausen und Straßen NRW.

Die Mitarbeitenden befahren rund 81 km und kümmern sich zuerst um die Straßen der Stufe WD 1, bevor sie zu Stufen WD 2 und WD 3 übergehen. Bei erneutem Schneefall muss die Arbeit unterbrochen werden, um die Stufe WD 1 wieder freizumachen. Der ZBH sorgt auch für die Räumung von Gehwegen vor städtischen Grundstücken, während wassergebundene Wege wie im Schlosspark nicht gestreut werden. Auf Friedhöfen werden nur die Hauptwege und der Haupteingang geräumt.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Winterdienst

Anliegerinnen und Anlieger sind für die Räumung von Schnee und Eis auf reinen Anliegerstraßen, Stichstraßen und Nebenfahrbahnen verantwortlich. Sie müssen innerhalb von zwei Stunden nach Schneefall oder Glätte die Verkehrssicherheit wiederherstellen. Diese Pflicht kann im Mietvertrag auf die Mieterinnen und Mieter übertragen werden. Falls Sie nicht zu Hause sind, ist es wichtig, eine Ersatzperson für den Winterdienst zu organisieren.

Alternativ ist es auch möglich, einen externen Dienstleister wie z. B. einen Hausmeisterservice in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie, dass die durchgeführten Arbeiten überprüft werden sollten und eine Haftpflichtversicherung vorgelegt werden muss. Bei Vernachlässigung des Winterdienstes sind Geldbußen von bis zu 1.000 € möglich.

Die Streu- und Räumzeiten sind werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr und sonn- sowie feiertags von 09:00 bis 20:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen kann bis zum Ende der Niederschläge gewartet werden; danach muss innerhalb von zwei Stunden geräumt werden.

Schnee und Eis müssen bis zur Fahrbahnmitte beseitigt werden.

Gehwege müssen freigehalten werden (Mindestbreite 1,20 m).

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.

An Bushaltestellen ist ein gefahrloser Ein- und Ausstieg sicherzustellen.

Schnee und Eis sind auf dem eigenen Grundstück zu räumen. Sollte dies nicht möglich sein, dürfen Schnee und Eis am Gehweg an der Fahrbahnseite abgelagert werden, um den Verkehr für Fahrzeuge sowie für Fußgängerinnen und Fußgänger so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

Aus Gründen des Umwelt- und Tierschutzes wird empfohlen, abstumpfende Materialien wie Sand oder Granulat zu verwenden. Salz und auftauende Mittel sollten nur in unbedingt notwendigen Fällen eingesetzt werden, bspw. auf steilen Strecken, Treppen, Rampen und bei Eisregen.

Winterdienstgruppe (WD) 1 gilt für Straßen mit überwiegend überörtlichem Verkehr (Hauptverkehrs- und Hauptdurchgangsstraßen).

Winterdienstgruppe (WD) 2 gilt für größere innerörtliche Straßen, die auch noch überörtlichen Verkehr führen.

Winterdienstgruppe (WD) 3 gilt für innerörtliche Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, aber noch einen geringen Anteil überörtlichen Verkehr aufnehmen.