Friedhöfe in Herten
Abschied nehmen und trauern, sich erinnern und gedenken oder einfach zur Ruhe kommen sowie die Stille und die Natur genießen. Gut ausgebaute Wege, ausreichende Sitzmöglichkeiten und gepflegte Anlagen tragen auf den fünf städtischen Friedhöfen zu einem angenehmen Besuch bei.
Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung ist im Bereich Grün des Zentralen Betriebshofs Herten (ZBH) angesiedelt und zuständig für sämtliche Angelegenheiten bzgl. Grabstätten und Bestattungen. Bei Fragen zum Erwerb oder zur Aufgabe einer Grabstätte sowie zur Verlängerung oder Umschreibung des Nutzungsrechts steht das Team gerne zur Verfügung.
Friedhofsstandorte
Erfahren Sie über die Friedhofsstandorte alle Informationen zu den einzelnen Standorten, Bestattungsarten und Dienstleistungen.
Kontakt
Grabstätten in Herten
Nutzungszeit: 30 Jahre
Verlängerungsmöglichkeit: vorhanden
Grabpflege: Aufgabe der Nutzungsberechtigten
Bestattungskapazität: 1 Sarg und zusätzlich 4 Urnen pro Grabstelle
Besonderheiten:
- Mensch-Tier-Bestattung (Waldfriedhof)
- Parkbestattung (Alter Friedhof)
- Tiefengrab für Übereinanderbestattung (Friedhof Westerholt)
Nutzungszeit: 30 Jahre
Verlängerungsmöglichkeit: nicht vorhanden
Grabpflege: Aufgabe der Friedhofsverwaltung in einfachster Form
Bestattungskapazität: 1 Sarg
Besonderheiten:
Bei halbanonymen Gräbern wird an einem zentralen Gedenkstein gegen Gebühr eine normierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung angebracht.
Nutzungszeit: 30 Jahre
Verlängerungsmöglichkeit: nicht vorhanden
Grabpflege: Aufgabe der Friedhofsverwaltung in einfachster Form
Bestattungskapazität: 1 Urne
Besonderheiten:
- Bei halbanonymen Gräbern wird an einem zentralen Gedenkstein gegen Gebühr eine normierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung angebracht.
Nutzungszeit: 30 Jahre
Verlängerungsmöglichkeit: vorhanden
Grabpflege: Aufgabe der Friedhofsverwaltung in einfachster Form
Bestattungskapazität: 12 Urnen pro Baum
Besonderheiten:
Es besteht die Möglichkeit, an dem Bestattungsbaum gegen Gebühr eine genormte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung anbringen zu lassen.
Besonderheiten:
- Beisetzung ohne Urne. Das Verstreuen der Asche ist nur gestattet, wenn der oder die Verstorbene dies ausdrücklich schriftlich bestimmt hat.
Wissenswertes über Grabpflege und Gestaltung der Friedhöfe

Ob einfach, einzigartig oder außergewöhnlich – jede Grabstätte prägt das Bild eines Friedhofs. Bei aller Individualität gibt es auch Vorgaben bzgl. der Gestaltung, die in der Friedhofssatzung geregelt sind. So ist z. B. die Verwendung von Dekorationen aus Kunststoffen bei der Gestaltung und Pflege von Gräbern nicht gestattet. Dies gilt für Trauerfloristik, Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke und sonstigen Grabschmuck. Ausgenommen sind Grabvasen. Für genauere Informationen wenden Sie sich gerne an die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung.
Aufgaben der Mitarbeitenden in der Friedhofsverwaltung
Das Team pflegt die pflegefreundlichen, halbanonymen und anonymen Grabfelder sowie die Baumbestattungsfelder. Es ebnet Grabstellen ein, säubert Wege und Flächen, sorgt für Pflanzen und kontrolliert Brunnen, Zapfstellen, Tore und Friedhofsgebäude. Bemerken Sie Auffälligkeiten, wenden Sie sich an das Team der Friedhofsverwaltung.
Grabmale, Grabsteine und Grabeinfassungen

Genehmigung und Kontrolle
Wenn Sie auf einer Grabstelle ein Grabmal oder eine Grabeinfassung anbringen möchten, übernimmt in der Regel eine Steinmetzin oder ein Steinmetz die Aufgabe für Sie. Dabei ist wichtig, dass jede Aufstellung vorher durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden muss.
Bei der Anfertigung und Aufstellung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ zu beachten, die den Steinmetzinnen und Steinmetzen sowie den Herstellerinnen und Herstellern bekannt sind. Der Stein muss so auf der Grabstelle fundamentiert und befestigt werden, dass er dauerhaft standsicher ist. Beim Öffnen benachbarter Gräber darf nichts umstürzen oder absinken. Zudem ist sicherzustellen, dass Grabmale und Fundamente nicht über die Grenzen der Grabstätten hinausragen.
Im Rahmen der Verkehrssicherheit führt die Friedhofsverwaltung regelmäßige Kontrollen durch, um den sicheren Zustand der Grabmale zu gewährleisten. Sollten Grabmale nicht mehr standsicher sein oder umzustürzen drohen, werden sie umgelegt und die Nutzungsberechtigten benachrichtigt. Die Personen, die für die Grabpflege ihrer Angehörigen verantwortlich sind, haften für alle Personen- und Sachschäden, die durch das Umstürzen eines Grabmals entstehen können.
Größe und Beschaffenheit eines Grabmals
Ein Grabmal bezieht sich auf jede Art von Monument oder Gedenkstätte, die an einem Grab errichtet wird. Grabmale können Grabsteine, aber auch größere Strukturen wie Grabmonumente, Familiengräber, Skulpturen oder mausoleumartige Bauwerke beinhalten. Sie sollten sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Dabei ist die richtige Größe entscheidend, die in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen sollte. Um dies zu überprüfen, ist vor Beginn der Arbeiten ein schriftlicher Antrag bei der Friedhofsverwaltung erforderlich, der folgende Unterlagen enthalten sollte:
- Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht
- Angabe von Material, Größe und Gewicht
- Bearbeitung des Materials
- Plan über Anordnung der Ornamente und Symbole
Friedhofssatzung und Friedhofsgebühren
In diesem Abschnitt finden sich neben allgemeinen Ordnungsvorschriften auch Informationen zu Bestattungsvorschriften und Grabstätten. Die Regelungen zur Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten sowie die Bestimmungen zu Grabmalen und Grabeinfassungen sind ebenfalls enthalten.
Im Zusammenhang mit Beerdigungen und Grabstätten fallen verschiedene Gebühren an, die entrichtet werden müssen. Dazu gehören:
- Gebühr für den Erwerb von Nutzungsrechten
- Gebühr für die Grabbereitung
- Gebühr für die Benutzung der Friedhofsgebäude (Unterstellung, Aufbahrung, Trauerhalle)
- Gebühr für Um- und Ausbettungen
- Gebühr für sonstige Leistungen (z. B. vorzeitige Rückgabe von Grabstellen, Orgelspiel bei Trauerfeiern, Umschreibung von Nutzungsrechten usw.)
Anmeldung einer Bestattung/Erwerb einer Baumgrabstätte unter Anerkennung der jeweils aktuellen Friedhofs- und Gebührensatzung der Stadt Herten
Stand: 30.06.2023 PDF | 865 KBEntgeltordnung der Stadt Herten für Sonderleistungen im Bestattungswesen
Stand: 03.12.2001 PDF | 15 KBFriedhofssatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe
Stand: 02.12.2019 PDF | 215 KBGebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe
Stand: 09.12.2024 PDF | 740 KBGrabmalgenehmigung gem. § 21/5 Friedhofssatzung der Stadt Herten für kommunale Friedhöfe über Aufstellung eines Grabmals/Grabeinfassung
Stand: 12.12.2019 PDF | 77 KBNutzungsordnung Bestattungswald „Ruhestätte Natur“
Stand: 23.09.2015 PDF | 83 KBNutzungsordnung Waldfriedhof - Grabfeld Islamische Bestattungen
Stand: 02.12.2019 PDF | 116 KBAntworten auf häufig gestellte Fragen
Die Nutzungsfrist bezeichnet den Zeitraum, für den Angehörige das Nutzungsrecht an einem Grab erwerben, wobei eine Verlängerung auf Antrag möglich ist. Die Ruhefrist hingegen ist der Zeitraum, in dem die Grabstätte nicht neu belegt werden darf, um die Totenruhe zu wahren.
Die Nutzung der Grabstätte und die entsprechenden Ruhefristen sind in der Friedhofssatzung geregelt und werden von der Friedhofsverwaltung überwacht. Bei Wahlgräbern informieren die Mitarbeitenden schriftlich über das Ende der Ruhefrist, bei Reihengräbern erfolgt dies durch ein Schild am Grabfeld.
Übersicht der Ruhefristen:
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 25 Jahre
- Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr an: 30 Jahre
- Asche Verstorbener: 30 Jahre
- Bestattungen in Grabkammern: 15 Jahre
Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts wird das Grab in der Regel abgeräumt, eingeebnet und aufgelöst, sodass es neu belegt werden kann.
Unter einer Umbettung versteht man die Verlagerung der Überreste von bestatteten Toten in ein anderes Grab oder zu einem anderen Friedhof.
Eine Umbettung oder Ausbettung muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt und kann nur zwischen Oktober und März durchgeführt werden. Generell sind Umbettungen nur aus einem Reihengrab oder aus einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Zusammenlegung von Verstorbenen ersten Grades beantragt wird, bei der Wiederbeisetzung auf einem nicht der Stadt gehörenden Friedhof oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Nach Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsdauer werden die Gräber eingeebnet. Das bedeutet, dass die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung die Pflanzen, Grabfundamente oder Grabsteine entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Bei Reihengrabstätten werden immer ganze Felder eingeebnet. Das bedeutet, dass alle Gräber eines Feldes mindestens 30 Jahre alt sein müssen, bevor die Einebnung stattfindet.
Vor der Einebnung werden Sie durch ein Schild auf dem Grabfeld, bei einer Einebnung von Wahlgrabstätten vorab schriftlich informiert. So haben Sie noch die Möglichkeit, Steine oder Pflanzen selbst zu entfernen. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag gegen Gebühr Einebnungen vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungsdauer durchzuführen.
Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, die für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben wird und als ein- oder mehrstellige Erdwahlgräber oder Urnenwahlgräber zur Verfügung steht. In einem Erdwahlgrab können eine Verstorbene bzw. ein Verstorbener und bis zu vier Bestattungsurnen beigesetzt werden. Auf dem Waldfriedhof sind auch Mensch-Tier-Bestattungen möglich. Die Nutzungsdauer kann verlängert und das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit des oder der Letztverstorbenen zurückgegeben werden. Urnenwahlgräber sind speziell für die Beisetzung von Asche konzipiert, wobei je Grabstelle nur eine Urne beigesetzt werden kann.
Ein Reihengrab ist eine Grabstätte, die für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben wird, wobei in jeder Grabstelle nur eine Verstorbene bzw. ein Verstorbener beigesetzt werden darf. Die Nutzungszeit ist nicht verlängerbar, die Pflege der Grabstätte obliegt den Angehörigen. Diese Regelungen gelten auch für Urnenreihengräber, die als einstellige Grabstätten für die Beisetzung von Asche vorgesehen sind.
Baumgräber sind Urnenwahlgräber, bei denen die Beisetzung im Wurzelbereich von als Bestattungsbaum gekennzeichneten Bäumen erfolgt. Pro Baum können acht bis zwölf Urnen beigesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, an dem Bestattungsbaum gegen Gebühr eine normierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung anbringen zu lassen.
Ein muslimisches Grab befindet sich in einem speziellen Bereich eines Friedhofs, der so gestaltet ist, dass die Gräber entsprechend dem islamischen Glauben ausgerichtet sind, sodass die Verstorbenen mit dem Gesicht gen Mekka beigesetzt werden. Die Bestattung erfolgt ohne Sarg. Die Angehörigen sind aktiv am Beisetzungsprozess beteiligt.
Beigesetzt werden die Verstorbenen in Erdreihen- oder Erdwahlgrabstätten, mit einer Ruhefrist von 30 Jahren, die bei Wahlgräbern verlängert werden kann. Traditionell ist eine Grabpflege im üblichen Sinne nicht vorgesehen, jedoch müssen die allgemeinen Pflegevorschriften beachtet werden, wenn ungepflegte Gräber Beschwerden verursachen. Auf dem muslimischen Grabfeld dürfen ausschließlich Personen muslimischen Glaubens beigesetzt werden.
Die Beisetzung erfolgt ohne Urne. Das Verstreuen der Asche ist nur gestattet, wenn der oder die Verstorbene dies ausdrücklich schriftlich bestimmt hat.