Kommunalwahl 2025

Bei den Kommunalwahlen am 14. September 2025 werden neben der Wahl der Ratsvertretung der Stadt Herten und des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ebenfalls die Integrationsratswahl sowie die Wahl des Seniorenbeirates stattfinden. Zusätzlich werden die Wählerinnen und Wähler im Kreis Recklinghausen aufgefordert, ihre Stimme für die Vertretung des Kreises sowie für den Landrat oder die Landrätin abzugeben.

Die Kommunalwahlen unterliegen neben den Rechtsgrundlagen des Grundgesetzes, der Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, den Wahlrechtsgrundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

Die Organe werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt (Wahlperiode). 

Das Wahlgebiet für die Wahl der Vertretung der Stadt Herten sowie für die Vertretung des Kreises Recklinghausen ist das jeweils in Wahlbezirke eingeteilte Wahlgebiet (Gemeindegebiet bzw. Kreisgebiet). Das jeweilige Wahlgebiet wurde zur Durchführung der Wahl in einzelne Wahlgebiete eingeteilt und wurde in insgesamt 22 Wahlbezirke eingeteilt. Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt_202024.pdf.

Ebenfalls wurde das Wahlgebiet des Kreises Recklinghausen in 36 Kreiswahlbezirke eingeteilt. Weitere Informationen finden Sie in der öffentlichen Bekanntmachung des Kreises Recklinghausen 35-2025.

Für die Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin sowie des Landrates oder der Landrätin ist das Wahlgebiet das Gebiet der Gemeinde bzw. des Kreises. Die Rechtsgrundlagen sowie weitere Informationen zur Kommunalwahl finden Sie auf der Website der Landeswahlleitung Kommunalwahlen | IM.

Kontakt

Sachbearbeitung Interne Logistik und Wahlen

Wahlberechtigung

Zur Kommunalwahl sind wahlberechtigt Personen, die am Wahltag die deutsche Staatsbürgerschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes besitzen oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerin oder Unionsbürger) haben. Darüber hinaus müssen die Wählerinnen und Wähler mindestens 16 Jahre alt sein.

Zusätzlich ist erforderlich, dass sie seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl ihren Wohnsitz im Wahlgebiet haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten, wobei im Fall mehrerer Wohnungen die Hauptwohnung maßgeblich ist. Es darf keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets bestehen.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge von Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

 

Wahlvorschläge zur Kommunalwahl

Wahlvorschläge können sowohl von Parteien, Wählergruppen als auch von einzelnen Personen gemacht werden.

Die genauen Voraussetzungen, Formalitäten sowie Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen können Sie den Bekanntmachungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen entnehmen.  Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt_05225.pdf.