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An Brückentagen geschlossen.
Terminvergabe erforderlich. Eine Terminvereinbarung für Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen, Aufenthaltsgestattungen (bei Asylverfahren) sowie Duldungen und Niederlassungserlaubnissen (nach Kartenablauf) ist auch online möglich:
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Ihre Ansprechperson erreichen Sie telefonisch montags bis freitags von 08:00 bis 09:00 Uhr.
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Verpflichtungserklärung
Gäste aus visapflichtigen Ländern benötigen für einen Besuchsaufenthalt oder eine Geschäftsreise ein Visum, das bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss und von dieser entschieden wird. Wenn Sie eine ausländische Besucherin oder einen ausländischen Besucher für einen kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen nach Deutschland einladen, können Sie für diesen Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuchs in Deutschland entstehen können.
Was ist sonst noch wissenswert?
- Das Besuchsvisum ist auf 90 Tage begrenzt. Nur, wenn ein wichtiger, bei Antragstellung im Ausland noch nicht gegebener Grund, vorliegt und die Gesamtdauer von 90 Tagen noch nicht erreicht ist, kann die Ausländerbehörde das Besuchsvisum verlängern.
- Ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Rahmen des Besuchsvisums ist nicht möglich.
- Ein Besuchsvisum wird aus unterschiedlichen Gründen erteilt, die bei Beantragung in der Deutschen Botschaft korrekt angegeben werden müssen. Eine Arbeitsaufnahme oder eine Familienzusammenführung nach einer Einreise ist damit allerdings nicht möglich.
- Die Verpflichtungserklärung muss bei der Beantragung des Visums bei der Botschaft im Original vorgelegt werden.
Kontakt
Ersterteilungen von Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungserlaubnissen/Ausstellung von Reiseausweisen/Sachbearbeitung Verpflichtungserklärung und Visum
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