Namensänderung

Für welche Namenserklärungen ist das Standesamt zuständig?

  • Erstbestimmung eines Geburtsnamens eines Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
  • Neubestimmung eines Geburtsnamens eines Kindes nach Begründung der gemeinsamen Sorge der Eltern (§ 1617b BGB)
  • Namenserteilung (§ 1617a Abs. 2 BGB)
  • Einbenennung (§ 1618 BGB)
  • Anschlusserklärung an die Bestimmung eines Ehenamens der Eltern (§ 1617c BGB)
  • Wiederannahme des Geburtsnamens nach Eheauflösung
  • Bestimmung eines Ehenamens (z. B. nach Eheschließung im Ausland)
  • Hinzufügung des Geburts- oder Familiennamens an den Ehenamen
  • Widerruf der Erklärung zur Hinzufügung des Geburts- oder Familiennamens an den Ehenamen
  • Namenserklärung (Angleichungserklärung) nach Art. 47 EGBGB für Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, wenn sich ihre Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung). Sie können durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen (z. B. Bestimmung von Vor- und Familiennamen, Wegfall von Mittelnamen oder Vatersnamen, deutschsprachige Form eines Familiennamens etc.)
  • Namenserklärung nach § 94 BVFG (Angleichungserklärung) für Spätaussiedler, die durch Erklärung ihren Namen ändern können (z. B. Ablegen von Namensbestandteilen, die das deutsche Namensrecht nicht vorsieht, deutschsprachige Form des Familiennamens etc.)
  • Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB (Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens)
  • Änderung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45b PStG)
  • Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gemäß SBGG (Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag)
     

Was ist sonst noch wissenswert?

  • Öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz übernimmt die Namensänderungsbehörde beim Kreis Recklinghausen.
  • Namensrechtliche Erklärungen können in jedem Standesamt abgegeben werden. Wirksam werden diese allerdings beim Standesamt des Geburts- oder Eheschließungsortes. Besteht kein deutsches Register, so wird eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt des Wohnortes wirksam.
  • Nach Begründung der gemeinsamen Sorge haben Eltern drei Monate Zeit, den Namen ihres Kindes neu zu bestimmen.

Alle Infos zu Satzungen und Gebührentarifen

Namensrechtliche Erklärung

  • 47,00 €
     

Bescheinigung über die Namensänderung

  • 16,00 €
     

Neue Eheurkunde (wenn die Erklärung beim Standesamt wirksam wird)

  • 16,00 €
     

Neue Geburtsurkunde (wenn die Erklärung beim Standesamt wirksam wird)

  • 16,00 €

Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, die Sie bei der zuständigen Ansprechperson im Standesamt erfragen können.

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Kontakt

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