- Anschrift
- 001 Kurt-Schumacher-Straße 2 45699 Herten
Waluga
Stadt Herten Standesamt
Dienstag
08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr, 14:00 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
An Brückentagen geschlossen.
Terminvergabe erforderlich. Eine Terminvereinbarung für eine Eheschließung ist auch online möglich:
- Anschrift
- 001 Kurt-Schumacher-Straße 2 45699 Herten
- Telefon
- 02366 303-888
- Fax
- 02366 303-181
- standesamt@herten.de
Dimke
Stadt Herten Standesamt
Dienstag
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Donnerstag
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08:00 bis 12:00 Uhr
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An Brückentagen geschlossen.
Terminvergabe erforderlich. Eine Terminvereinbarung für eine Eheschließung ist auch online möglich:
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- 001 Kurt-Schumacher-Straße 2 45699 Herten
- Telefon
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Hoffmann
Stadt Herten Standesamt
Dienstag
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An Brückentagen geschlossen.
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- 02366 303-888
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Richter
Stadt Herten Standesamt
Dienstag
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Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr, 14:00 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
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An Brückentagen geschlossen.
Terminvergabe erforderlich. Eine Terminvereinbarung für eine Eheschließung ist auch online möglich:
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- 001 Kurt-Schumacher-Straße 2 45699 Herten
- Telefon
- 02366 303-888
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Rudolph
Stadt Herten Standesamt
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Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr, 14:00 bis 17:30 Uhr
Freitag
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Freitext
An Brückentagen geschlossen.
Terminvergabe erforderlich. Eine Terminvereinbarung für eine Eheschließung ist auch online möglich:
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- 001 Kurt-Schumacher-Straße 2 45699 Herten
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- 02366 303-888
- Fax
- 02366 303-311
- standesamt@herten.de
Namensänderung
Für welche Namenserklärungen ist das Standesamt zuständig?
- Erstbestimmung eines Geburtsnamens eines Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
- Neubestimmung eines Geburtsnamens eines Kindes nach Begründung der gemeinsamen Sorge der Eltern (§ 1617b BGB)
- Namenserteilung (§ 1617a Abs. 2 BGB)
- Einbenennung (§ 1618 BGB)
- Anschlusserklärung an die Bestimmung eines Ehenamens der Eltern (§ 1617c BGB)
- Wiederannahme des Geburtsnamens nach Eheauflösung
- Bestimmung eines Ehenamens (z. B. nach Eheschließung im Ausland)
- Hinzufügung des Geburts- oder Familiennamens an den Ehenamen
- Widerruf der Erklärung zur Hinzufügung des Geburts- oder Familiennamens an den Ehenamen
- Namenserklärung (Angleichungserklärung) nach Art. 47 EGBGB für Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, wenn sich ihre Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung). Sie können durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen (z. B. Bestimmung von Vor- und Familiennamen, Wegfall von Mittelnamen oder Vatersnamen, deutschsprachige Form eines Familiennamens etc.)
- Namenserklärung nach § 94 BVFG (Angleichungserklärung) für Spätaussiedler, die durch Erklärung ihren Namen ändern können (z. B. Ablegen von Namensbestandteilen, die das deutsche Namensrecht nicht vorsieht, deutschsprachige Form des Familiennamens etc.)
- Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB (Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens)
- Änderung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45b PStG)
- Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gemäß SBGG (Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag)
Was ist sonst noch wissenswert?
- Öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz übernimmt die Namensänderungsbehörde beim Kreis Recklinghausen.
- Namensrechtliche Erklärungen können in jedem Standesamt abgegeben werden. Wirksam werden diese allerdings beim Standesamt des Geburts- oder Eheschließungsortes. Besteht kein deutsches Register, so wird eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt des Wohnortes wirksam.
- Nach Begründung der gemeinsamen Sorge haben Eltern drei Monate Zeit, den Namen ihres Kindes neu zu bestimmen.
Namensrechtliche Erklärung
- 47,00 €
Bescheinigung über die Namensänderung
- 16,00 €
Neue Eheurkunde (wenn die Erklärung beim Standesamt wirksam wird)
- 16,00 €
Neue Geburtsurkunde (wenn die Erklärung beim Standesamt wirksam wird)
- 16,00 €
Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, die Sie bei der zuständigen Ansprechperson im Standesamt erfragen können.
§§ 2, 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
§§ 41, 43, 45, 45a und 45b Personenstandsgesetz
§ 45 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
§ 94 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
§§ 1616, 1617, 1617a,1617b, 1617c, 1618 Bürgerliches Gesetzbuch
Art. 10, Art. 47 und 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Kontakt
Rathaus
Raum: UG 024
Kurt-Schumacher-Straße 2
45699
Herten
Dienstag: | 08:00 bis 12:30 Uhr |
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Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr, 14:00 bis 17:30 Uhr |
Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
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