- Anschrift
- 001 Kurt-Schumacher-Straße 2 45699 Herten
Rattay
Stadt Herten Sozialamt
Montag
08:00 bis 14:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:30 Uhr, 14:00 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:30 Uhr
Freitext
An Brückentagen geschlossen.
Terminvergabe erforderlich.
- Anschrift
- 001 Kurt-Schumacher-Straße 2 45699 Herten
- Telefon
- 02366 303-582
- Fax
- 02366 303-226
- soziale_leistungen@herten.de
Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege richtet sich an Personen, die in ihrem Alltag Unterstützung bei der Pflege oder im Haushalt benötigen und die Kosten dafür nicht durch ihre Pflegeversicherung oder ihr eigenes Einkommen sowie Vermögen decken können. Wenn Sie pflegeversichert sind, haben Sie ggf. Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Pflege- und haushaltsnahe Dienstleistungen durch Ihre Pflegekasse. Dies gilt auch für Personen, die nicht pflegeversichert sind. Wenden Sie sich an die Ansprechperson des Sozialamtes.
Voraussetzungen
- Sie sind volljährig, wohnen in Herten, verfügen über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen und sind pflegebedürftig.
- Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird durch den medizinischen Dienst bei Pflegeversicherten oder Nicht-Pflegeversicherten durch die Pflegefachkräfte des Kreises Recklinghausen festgestellt.
Was ist sonst noch wissenswert?
- Hilfe zur Pflege wird gewährt, sobald der Sozialhilfeträger von den Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen Kenntnis hat. Die Bearbeitungszeit hängt von der Pflegebegutachtung ab, erfolgt jedoch zeitnah nach Vorliegen des Gutachtens.
- Der Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit wird durch den medizinischen Dienst der Pflegekasse oder bei Nicht-Pflegeversicherten durch die Pflegefachkräfte des Kreises Recklinghausen festgestellt.
- Sind Sie pflegeversichert, übernimmt zunächst Ihre Pflegekasse oder private Pflegeversicherung die Kosten, jedoch nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Können Sie die Restkosten nicht tragen, besteht Anspruch auf die Sozialleistung Hilfe zur Pflege.
- Bei Hilfe zur Pflege gelten Einkommensgrenzen, die über den Sozialhilfe-Bedarfssätzen liegen, sodass auch Personen mit ausreichendem Einkommen Anspruch auf Unterstützung haben können.
- Bei Leistungen der Hilfe zur Pflege werden Einkommensgrenzen zugrunde gelegt, die über den Bedarfssätzen der Sozialhilfe liegen. Es können daher auch Personen, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren laufenden Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können, Hilfe zur Pflege erhalten.
- Zuständig für die Gewährung der Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenheim ist der Kreis Recklinghausen.
- Kreis Recklinghausen - Fachdienst 56, Kurt-Schumacher-Allee 12, 45655 Recklinghausen, Telefon: 02361 531
- Angehörige, die eine Bestattung veranlassen müssen und nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, können einen Antrag beim Kreis Recklinghausen stellen.
- Kreis Recklinghausen - Fachdienst 50, Kurt-Schumacher-Allee 12, 45655 Recklinghausen, Telefon: 02361 531
- Kreis Recklinghausen - Fachdienst 50, Kurt-Schumacher-Allee 12, 45655 Recklinghausen, Telefon: 02361 531
- Vollmacht
- Hilfe zur Pflege kann auch eine von Ihnen bevollmächtigte Person für Sie beantragen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die oder der Bevollmächtigte muss sich vor Ort ausweisen können.
- Hilfe zur Pflege: Antrag auf Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Pflege: Auskunftsermächtigung bei Banken und Versicherungen
- Personalausweis
- aktuelles Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes des Pflegekasse
- Nachweise aller vorhandenen Einkünfte, wie z. B. Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, andere Sozialleistungen etc.
- Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind die Nachweise der Eltern erforderlich.
- Vermögensnachweise
- ggf. Hilfe zur Pflege: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- ggf. Hilfe zur Pflege: Vollmacht
- Kostenvoranschlag des Pflegedienstes (sofern vorhanden)
Hinweis: Diese Auflistung ist möglicherweise nicht vollständig. Um zu erfahren, welche Unterlagen Sie für die Beantragung der Sozialleistung Hilfe zur Pflege außerdem benötigen, wenden Sie sich an die zuständige Ansprechperson des Sozialamtes der Stadt Herten.
- ca. sechs Wochen
§§ 61 - 66a Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
Kontakt
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Raum: 5
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45699
Herten
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