Hilfe zum Lebensunterhalt

Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln wie Einkommen und Vermögen noch durch eigene Arbeitskraft oder mit Unterstützung Dritter, wie Kinder oder Eltern, bestreiten können, haben Sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Wenn Sie einen entsprechenden Antrag zu dieser Sozialleistung stellen möchten, wenden Sie sich an die Mitarbeitenden des Sozialamtes.

Voraussetzungen

  • Sie sind volljährig, wohnen in Herten, verfügen über kein verwertbares Vermögen, 
    und
  • Sie haben das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht und sind nur zeitweise erwerbsunfähig oder beziehen eine Altersrente für langjährig Versicherte oder Sie beziehen eine Altersrente für Schwerbehinderte oder beziehen eine ausländische Altersrente.
  • Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass bei Ihnen kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht.
     

Was ist sonst noch wissenswert?

  • Ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht ab dem Tag, an dem der Träger der Sozialhilfe Kenntnis darüber erhält, dass Hilfe erforderlich ist.
  • Die Leistungen werden in der Regel für zwölf Monate gewährt. Der Bewilligungszeitraum beginnt ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
  • Der Betrag setzt sich aus der Regelleistung und den Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Zusätzlich können Einzelfallbeträge wie Mehrbedarfe oder Krankenversicherungen hinzukommen. Nach Abzug des Einkommens ergibt sich die mögliche Grundsicherung.
  • Eltern und Kinder werden erst zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen mehr als 100.000,00 € übersteigt.
     

Hilfe zur Pflege im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung

  • Für Hilfe zum Lebensunterhalt und Pflege bei Heimunterbringung wenden Sie sich an das Kreissozialamt Recklinghausen (Kurt-Schumacher-Allee 1, 45655 Recklinghausen, Telefon: 02361 531): Dort erhalten Sie auch Informationen zur Krankenhilfe für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, einschließlich der Übernahme von Krankenhaus- und Krankentransportkosten.
     

Vollmacht

  • Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch eine von Ihnen bevollmächtigte Person für Sie beantragen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die oder der Bevollmächtigte muss sich vor Ort ausweisen können.

Alle Infos zu Satzungen und Gebührentarifen

  • Personalausweis
  • Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
  • Nachweise aller vorhandenen Einkünfte, z. B. Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, andere Sozialleistungen etc.
  • Vermögensnachweise, z. B. Kontoguthaben, Sparbücher
  • Nachweise über zu zahlende Versicherungsbeiträge
  • Mietvertrag und Nachweis über die aktuelle Miethöhe
  • Jahresabrechnungen für Heiz- und Betriebskosten
  • bei Eigenheim:
    • Nachweise über Kredite
    • Grundbesitzabgaben
    • Wasserkosten
    • Gebäudeversicherung
    • Schornsteinfegerkosten etc.
  • ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • ggf. Namen, Anschriften und Berufe aller Kinder
  • ggf. Nachweise zum Pkw (Kfz-Schein, Kfz-Haftpflichtversicherung )
  • ggf. Hilfe zum Lebensunterhalt: Vollmacht

Hinweis: Diese Auflistung ist möglicherweise nicht vollständig. Um zu erfahren, welche Unterlagen Sie für die Beantragung der Hilfe zum Lebensunterhalt außerdem benötigen, wenden Sie sich an Ihre zuständige Ansprechperson des Sozialamtes der Stadt Herten.

  • ca. sechs Wochen
Sozialamt, Sozialhilfe, Grundsicherung, Geld, finanzielle Hilfe, Lebensunterhalt, Sozialleistung, Gesundheit, Krankheit

Kontakt

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