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Sander
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Eingliederungshilfe
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, (drohende) seelische Behinderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen abzuwenden oder die Folgen bestehender Beeinträchtigungen zu mildern oder sogar zu beseitigen. Dazu zählen Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS oder Abhängigkeitserkrankungen, die die Teilhabe am Schulunterricht oder die berufliche Integration beeinträchtigen können.
Mögliche ambulante Förderungen sind Autismustherapie, Integrationshilfen in den Schulen und Lerntherapie bei Legasthenie sowie Dyskalkulie. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Jugendamtes zur Verfügung.
- Wie läuft das Antragsverfahren ab?
- Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Das Jugendamt entscheidet über Art, Umfang und Dauer der Hilfe auf Basis eines ärztlichen Gutachtens und eigener Einschätzungen. Es prüft auch, ob weitere Hilfen nötig oder ob andere Leistungsträger (z. B. Krankenkassen oder Rehabilitationsträger) für die Übernahme dieser Kosten vorrangig zuständig sind. Gemeinsam mit den Beteiligten wird ein Hilfeplan erstellt, der Ziele und Zeitrahmen festlegt und regelmäßig angepasst wird.
- Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Das Jugendamt entscheidet über Art, Umfang und Dauer der Hilfe auf Basis eines ärztlichen Gutachtens und eigener Einschätzungen. Es prüft auch, ob weitere Hilfen nötig oder ob andere Leistungsträger (z. B. Krankenkassen oder Rehabilitationsträger) für die Übernahme dieser Kosten vorrangig zuständig sind. Gemeinsam mit den Beteiligten wird ein Hilfeplan erstellt, der Ziele und Zeitrahmen festlegt und regelmäßig angepasst wird.
- Wann kann ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden?
- Ein Antrag auf Eingliederungshilfe kann gestellt werden, wenn bei Schulkindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bis 21 Jahren eine seelische Behinderung besteht oder droht. Diese liegt vor, wenn …
- die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom typischen Zustand abweicht.
- dies zu Beeinträchtigungen in Lebensbereichen wie Familie, Schule oder Freizeit führt.
- Ein Antrag auf Eingliederungshilfe kann gestellt werden, wenn bei Schulkindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bis 21 Jahren eine seelische Behinderung besteht oder droht. Diese liegt vor, wenn …
- Wer darf einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen?
- Eltern oder Sorgeberechtigte stellen den Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren. Ab 15 Jahren kann der Antrag auch von den Jugendlichen selbst gestellt werden.
- Eltern oder Sorgeberechtigte stellen den Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren. Ab 15 Jahren kann der Antrag auch von den Jugendlichen selbst gestellt werden.
- Was ist sonst noch wissenswert?
- Für den Antrag auf Eingliederungshilfe ist eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme (in der Regel nicht älter als ein Jahr) von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie oder von einer erfahrenen Psychologin oder einem erfahrenen Psychologen erforderlich. Diese muss die seelische Abweichung sowie deren Krankheitswert oder die ursächliche Erkrankung gemäß der internationalen Klassifikation der Krankheit (ICD-10) bestätigen.
- Bei Bedarf an Hilfe wegen einer Teilleistungsstörung oder Integrationshilfe ist die Stellungnahme der Schule entscheidend. Diese muss sonderpädagogische Unterstützung oder einen Nachteilsausgleich gewähren. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass schulische Hilfen zuerst genutzt werden müssen; zusätzliche Unterstützung ist nur möglich, wenn diese nicht ausreicht.
- schriftlicher Antrag
- aktuelles ärztliches Gutachten gemäß der internationalen Klassifikation der Krankheit (ICD-10)
Kontakt
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