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Vormundschaft
Vormundschaft bezeichnet eine rechtliche Beziehung, in der eine Person (der Vormund) die Verantwortung für eine andere Person (den Mündel) übernimmt, die aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Dies betrifft häufig minderjährige Kinder, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder Personen, die zum Beispiel aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen nicht ihre eigenen Interessen vertreten können. Der Vormund hat die Pflicht, im besten Interesse des Mündels zu handeln.
Auch Mitarbeitende der Stadt Herten können für minderjährige Kinder und Jugendliche im Auftrag des Familiengerichtes das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts ausüben. Dies bedarf eines Gerichtsbeschlusses und ist unter anderem erforderlich, wenn Eltern das Sorgerecht beispielsweise aus Krankheitsgründen nicht (mehr) ausüben können oder schwerwiegend gegen das Kindeswohl verstoßen haben. Bei minderjährigen Müttern tritt kraft Gesetzes bis zu deren Volljährigkeit eine gesetzliche Vormundschaft ein.
In welchen Fällen endet die Vormundschaft?
- Vollendung des 18. Lebensjahres des Mündels
- Adoption des Kindes oder des oder der Jugendlichen
- Wiedererlangung der elterlichen Sorge durch die Eltern, was zur Aufhebung der Vormundschaft durch das Gericht führen kann
- Tod des Mündels
- Aufhebung der Vormundschaft durch das Gericht, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen
§§ 53–58 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII)
§§ 1773–1782 Bürgerliches Gesetzbuch
Kontakt
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