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Aberspach
Rathaus Herten
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An Brückentagen geschlossen.
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- Fax
- 02366 303-312
- buergermeisteramt@herten.de
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid
Über den Weg eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheides können Bürgerinnen und Bürger direkt Einfluss auf das Leben in ihrer Stadt nehmen. Sie können schriftlich beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Er prüft, ob er dem Bürgerbegehren (1. Stufe) folgt. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Fragen, z. B. welche Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren erfüllt sein müssen, erhalten Interessierte vom Rat.
Welche Voraussetzungen müssen für ein Bürgerbegehren erfüllt sein?
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
- Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss eine Begründung enthalten und so formuliert sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
- Es müssen bis zu drei Personen genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.
- Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung vorab schriftlich mit.
- Die Verwaltung prüft die Kosten, die mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbunden sind (Kostenschätzung).
- Mindestens 6 % der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt müssen das Begehren unterzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift).
Was ist sonst noch wissenswert?
- Bei Wahrung entsprechender Fristen kann mit einem solchen Bürgerbegehren auch gegen einen Ratsbeschluss vorgegangen werden.
- Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Entscheidung über Bürgerentscheid
- Eine Entscheidung liegt vor, wenn mindestens 15 % der Wahlberechtigten mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Frage als „Nein“ beantwortet.
Angelegenheiten, die nicht per Bürgerentscheid geklärt werden:
- Innere Organisation der Gemeindeverwaltung
- Haushaltssatzung, Jahresabschlüsse, kommunale Abgaben und privatrechtliche Entgelte
- Bauleitpläne
- Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen. Hier gibt es bereits gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligungen.
- formloser Antrag mit eigenhändiger Unterschrift
Kontakt
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Geschäftsführung Haupt- und Finanzausschuss/
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