Kohleheizungstausch

Infolge der historischen Prägung des Stadtgebiets durch den Bergbau bestehen weiterhin Siedlungsbereiche, in denen Kohleöfen genutzt werden. Um den erforderlichen Wechsel zu zeitgemäßen und emissionsärmeren Heiztechnologien zu fördern, gewährt die Stadt einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 1.000,00 € für den Austausch entsprechender Anlagen. Moderne, klimafreundliche Heizsysteme tragen nicht nur zur Reduktion von CO₂-Emissionen bei, sondern verbessern auch die Luftqualität und den Wohnkomfort.

Die Richtlinie ist ein zentrales Instrument zur Umsetzung der im Masterplan 100 % Klimaschutz (2013) definierten Ziele und ergänzt den Ratsbeschluss zum 10-Punkte-Plan – Priorität Klima aus dem Jahr 2019.

Gefördert wird der Ersatz von Kohleheizungen durch energieeffiziente Systeme, die auf alternative, umweltverträglichere Energieträger zurückgreifen.
Die Förderung umfasst den Austausch von Einzelfeuerungsanlagen, Etagen- und Zentralheizungen. Bei Einzelöfen ist der vollständige Austausch sämtlicher kohlebeschickter Öfen pro geförderter Wohneinheit Voraussetzung. Ölbetriebene Heizungsanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderrichtlinie ist gültig vom 1. September 2025 bis zum 30. November 2025. Anträge können ab dem 1. September 2025 gestellt werden.

Kontakt

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Förderfähig ist der Ersatz von Kohleheizungen durch energieeffiziente Heizungen, die mit einem anderen, klimafreundlicheren Energieträger betrieben werden. Dies gilt für den Ersatz von Einzelfeuerungsanlagen, Etagenheizungen sowie Zentralheizungen. Beim Ersatz von Einzelöfen müssen alle kohlebeschickten Öfen pro geförderter Wohneinheit ausgetauscht werden. Ölbetriebene Heizungsanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigte.
Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden.

  • Die Höhe des Zuschusses für den Austausch beträgt pro Wohneinheit 70 % des Anschaffungspreises der neuen Heizung, maximal 1.000,00 €.
  • Die Zuwendung wird pro abgeschlossene Wohneinheit nur einmal gezahlt.
    • Wenn als Ersatz von Einzelöfen mehrere neue Einzelöfen angeschafft werden, gilt dies als neue Heizungsanlage für die Wohneinheit und wird nur einmal bezuschusst.
    • Wird eine neue Zentralheizung für mehrere abgeschlossene, kohlebeheizte Wohneinheiten installiert, wird die Förderung pro Wohneinheit ausgezahlt.
    • Werden mehrere Wohnungen zu einer zusammengefasst oder anderweitige bauliche Veränderungen vorgenommen, wird die Förderung pro entstehender neuer Wohneinheit gezahlt.
  • Pro Förderobjekt kann die Förderung für maximal fünf abgeschlossene Wohneinheiten voll in Anspruch genommen werden. Für eine höhere Anzahl von Heizungswechseln pro Antragstellerin oder Antragsteller ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig.
  • Wird als Ersatz von Einzelöfen erstmals eine neue Zentral- oder Etagenheizung mit wassergeführter Wärmeverteilung eingebaut, erhöht sich der Zuschuss für Einzeleigentümerinnen sowie Einzeleigentümer unabhängig von den Wohneinheiten einmalig um 1.000,00 €.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder Reihen- und Doppelhausanlagen, die sich erstmals für eine gemeinschaftliche zentrale Wärmeversorgung entscheiden, erhält jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer zusätzlich zum Zuschuss für die Wohneinheit einmalig 500,00 €.
  • Die Fördermittel dürfen mit Fördermitteln anderer Behörden und Institutionen kumuliert werden. Die Summe der Fördermittel darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein (Ausnahme Planungsleistungen).

Die Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten ab Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein. Ist die genannte Frist nicht einzuhalten, ist ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung mit nachvollziehbarer, plausibler Begründung für die Verzögerung bei der Stadt Herten einzureichen, die im Einzelfall über eine Fristverlängerung entscheidet.

Vor Antragstellung muss eine Beratung verpflichtend in Anspruch genommen werden. Eine Kopie des Beratungsberichtes muss dem Antrag auf Förderung beigefügt werden. Die Beratung kann in den Stadterneuerungsgebieten Innenstadt und Westerholt/Bertlich durch die Quartiersarchitektinnen sowie den Quartiersarchitekten durchgeführt werden, in den anderen Gebieten durch die Hertener Stadtwerke, die Verbraucherzentrale NRW oder eine fachlich qualifizierte Energieberaterin sowie einen qualifizierten Energieberater. In den Stadtteilbüros und bei den Hertener Stadtwerken fallen keine Kosten für die Beratung an. Beratungskosten der Verbraucherzentrale NRW werden bis zu einer Höhe von 30,00 € von der Stadt Herten übernommen und unter Voraussetzung eines entsprechenden Nachweises im Rahmen der Zuwendungsauszahlung erstattet.

Die Maßnahme muss vereinbar mit den gesetzlichen Vorschriften und den jeweils gültigen Gestaltungs- oder Denkmalbereichssatzungen sein. Notwendige behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse müssen vor Beginn der Maßnahme vorliegen (z. B. bauordnungsrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis, Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde etc.). Die Prüfung der Notwendigkeit obliegt der Zuwendungsempfängerin sowie dem Zuwendungsempfänger.

Die Maßnahme muss sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Fachgerechte Eigenleistungen sind grundsätzlich zugelassen, werden aber nicht als förderfähige Kosten anerkannt.

Bei Brennstoffen als neuem Energieträger muss der sachgerechte Betrieb durch die Abnahme einer Schornsteinfegerin oder eines Schornsteinfegers bestätigt werden.

Bei der Installation einer Zentral- oder Etagenheizung mit wassergeführter Wärmeverteilung muss ein hydraulischer Abgleich vorgenommen und ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.

Das Gebäude muss den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen oder die Verfügungsberechtigte sowie der Verfügungsberechtigte ist nachweislich dabei, diese Missstände zu beseitigen.

Der Stadt Herten ist das Erstellen von Dokumentationen und die Veröffentlichung der Neugestaltung in Wort und Bild gestattet.

  • Antragsformular
  • Kostenvoranschlag oder Angebot für die Umsetzung der Maßnahme
  • Notwendige behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse
  • Beratungsprotokoll des Stadtteilbüros, der Hertener Stadtwerke, der Verbraucherzentrale NRW oder einer fachlich qualifizierten Energieberaterin oder eines Energieberaters
  • bildliche Dokumentation des Ausgangszustandes der Heizung

Förderantrag: Sie stellen einen Förderantrag unter Verwendung des Formblatts und fügen alle nötigen Unterlagen bei (siehe „Was benötige ich für den Antrag?“).

Bewilligungsbescheid: Das Stadtentwicklungsamt stellt Ihnen nach erfolgreicher Prüfung des Antrags einen Bewilligungsbescheid aus. Die Anträge werden nach Eingang bei der Stadt Herten chronologisch bearbeitet.

Durchführung: Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides führen Sie die Maßnahme entsprechend durch. Die Maßnahme muss innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein.

Leistungsnachweise: Spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme sind der Stadt Herten Nachweise des erfolgten Austauschs (Rechnungsbelege, Abnahmeprotokolle, Nachweise über hydraulischen Abgleich, Fotodokumentation) einzureichen.

Auszahlung der Förderung: Das Stadtentwicklungsamt prüft die erbrachten Nachweise und weist die Zahlung der Fördermittel an.

Der Antrag ist hier ab dem 1. September 2025 verfügbar.