Wohnungsmängel melden

Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnungen sind grundsätzlich verpflichtet, diese instand zu halten und bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen. Wenn die Nutzung einer öffentlich geförderten oder privat finanzierten Wohnung erheblich beeinträchtigt ist, z. B. durch fehlende Beheizbarkeit, Feuchtigkeit an Wänden oder Decken, beschädigtes Fenster oder Eingangstüren oder Probleme mit Sanitär- und Elektroinstallationen und die Eigentümerin oder der Eigentümer trotz Aufforderung durch die Mieterin oder den Mieter keine Abhilfe geleistet hat, kann dies bei der Wohnungsaufsicht angezeigt werden.

Was ist sonst noch wissenswert?

  • Auch dann, wenn Sie nicht wissen, wer Ihre Vermieterin bzw. Ihr Vermieter ist, unterstützt Sie Ihre Ansprechperson. Sie ist außerdem für sogenannte „Problemimmobilien“ zuständig und kümmert sich, wenn Wohnungen überbelegt sind.

Alle Infos zu Satzungen und Gebührentarifen

  • Wohnungsaufsicht: Besichtigung einer Mietwohnung auf der Grundlage des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW
  • schriftliche Mängelanzeige an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter
  • ggf. Antwortschreiben Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters
  • Beschreibung der Mängel
  • aussagekräftige Fotos der Mängel (wenn möglich)
  • Information, ob Sie bereits einen Rechtsbeistand eingeschaltet haben
Bauordnungsamt, Wohnungsaufsicht, Wohnen, Mängel, Problemimmobilien
Meldung von Wohnungsmängeln

Kontakt

Rathaus
Raum: 222
Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten

Öffnungszeiten
Montag:08:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 bis 12:30 Uhr
Mittwoch:08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:08:00 bis 12:30 Uhr, 14:00 bis 17:30 Uhr
Freitag:08:00 bis 12:30 Uhr

An Brückentagen geschlossen.

Terminvergabe erforderlich. Eine Terminvereinbarung für die Einsichtnahme in eine Hausakte ist auch online möglich:

Online-Terminvergabe