Kindeswohlgefährdung – Fachliche Beratung gem. § 8b SGB VIII/ § 4 KKG

Durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) haben alle Personen, die außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (z. B. Hebammen, Ärztinnen und Ärzte, Lehrkräfte, Therapeutinnen und Therapeuten, Psychologinnen und Psychologen) bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung einen Anspruch auf Beratung gem. § 8b SGB VIII in Verbindung mit § 4 KKG. Die Beratung ist anonym.

Auch Personen, die im Freizeit- und Sportbereich Kontakte zu Kindern und Jugendlichen haben, weil sie in Musik- oder Ballettschulen oder in Sportvereinen haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind, haben Anspruch auf diese Beratung.

Familienberatung, Familienhilfe, Hilfe für Kinder, Kinderschutz, Jugendamt,
Beratung und Hilfe für Kinder und Jugendliche

Kontakt

Netzwerk Frühe Hilfen/Kinderschutz

Rathaus-Nebengebäude
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Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten

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Dienstag:08:00 bis 12:30 Uhr
Mittwoch:08:00 bis 12:30 Uhr
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Freitag:08:00 bis 12:30 Uhr

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