Beistandschaft

Elternteile in Herten, die das alleinige Sorgerecht besitzen oder allein für die Sorge verantwortlich sind, haben die Möglichkeit, eine kostenlose Beistandschaft in Anspruch zu nehmen. Dieses Angebot richtet sich an Elternteile, die die elterliche Sorge für ihr Kind tragen und in deren Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft bietet Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung sowie der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Das Jugendamt informiert Sie umfassend über die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, ohne dabei Ihre elterlichen Rechte zu beeinträchtigen.

Mit Eingang Ihres schriftlichen Antrags beim Jugendamt wird dann die sogenannte „gesetzliche Vertretung“ Beistand Ihres Kindes. Eine Beistandschaft können Sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragen.

Welche Aufgaben übernimmt der Beistand der Stadt Herten?

  • Gesetzliche Vertretung: Der Beistand vertritt das Kind gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und/oder vor Gericht.
  • Beratung für unverheiratete Mütter: Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, inklusive persönlicher Gespräche und Informationen zur gemeinsamen elterlichen Sorge.
  • Beistandschaft für minderjährige Kinder und Jugendliche: Beratung zur Vaterschaft und Unterhaltsangelegenheiten.
  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen von Eltern (die nicht miteinander verheiratet sind), Unterhaltsverpflichtungen
  • Unterhaltsansprüche: Unterstützung bei der Geltendmachung und Anpassung von Unterhaltsansprüchen, auch bei Änderungen der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen. 

Was ist sonst noch wissenswert?

  • Die Beistandschaft kann von jedem Elternteil beantragt werden, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt. Dies gilt auch für Eltern, die nach Trennung oder Scheidung gemeinsame Sorge haben. Auch ein benannter Vormund kann eine Beistandschaft beantragen.
  • Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein, der Beistand vertritt das Kind außergerichtlich und vor Gericht.
  • Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beenden. Sie endet auch, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder das Kind volljährig wird.
  • Personalausweis oder Reisepass
  • formloser schriftlicher Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Auskunft aus dem Sorgeregister durch das örtliche Jugendamt
  • Nachweise über Unterhaltsansprüche
    • Falls vorhanden: Unterlagen, die die Unterhaltsansprüche des Kindes belegen, z. B. Einkommensnachweise des unterhaltspflichtigen Elternteils, Unterhaltsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse zum Unterhalt.

Hinweis: Je nach spezifischem Fall sind weitere Unterlagen notwendig. Informieren Sie sich daher direkt bei Ihrer zuständigen Ansprechperson.

§ 1712 BGB: Einrichtung der Beistandschaft durch das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils.

§ 1713 BGB: Aufgaben des Beistands.

§ 1714 BGB: Beendigung der Beistandschaft.

§ 1715 BGB: Wirkung der Beistandschaft.

§ 1716 BGB: Pflichten des Beistands.

§ 1717 BGB: Aufsicht über den Beistand.

§ 1718 BGB: Kosten der Beistandschaft.

§ 1719 BGB: Übergangsregelungen.

§§ 1594 ff. BGB:
§ 1594  BGB : Anerkennung der Vaterschaft

§ 1595  BGB : Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

§ 1596  BGB : Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

§ 1597 BGB: Widerruf der Anerkennung und der Zustimmung

§ 1597a  BGB: Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

§ 1598 BGB: Anfechtung der Anerkennung

§ 1598a BGB: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

Regelung der Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Beratung nicht verheirateter Eltern über die Abgabe der Sorgeerklärung:
§ 18  SGB VIII : Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung:
§ 52a SGB VIII:  Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

§ 55 SGB VIII - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts
 

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Kontakt

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