Ummeldung von Hertener Einwohnern (Wohnsitzwechsel innerhalb von Herten)
Besonderheiten
- Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber.
- Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
- Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.
Wenn er sich bei der Ummeldung vertreten lässt, muss er
- das Anmeldeformular
- die Vollmacht
- ggf. das Formular „Antrag auf Einrichtung oder Widerruf einer Übermittlungssperre im Melderegister“
persönlich unterschreiben. (Formulare s.u.).
Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Antrags- und Bearbeitungsfristen
- Die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden.
- Die Bearbeitung der Ummeldung erfolgt unverzüglich.
Notwendige Unterlagen
Identitätsnachweise
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind
Wohnungsgeberbestätigung (Formular s.u.)
Ab 01.11.2015 hat die meldepflichtige Person bei der Ummeldung eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug, diesen schriftlich zu bestätigen.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen
Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber ab.
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Kontakt und Öffnungszeiten
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