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Grundsteuer wird erhoben für Grundbesitz.
- Grundsteuer A für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
- Grundsteuer B für alle sonstigen Grundstücke
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und richtet sich nach Wert und Beschaffenheit eines Grundstücks. Das Grundsteuerverfahren ist zweigeteilt.
Das zuständige Finanzamt setzt im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes den sogenannten Einheitswert fest. Unter Anwendung einer Steuermesszahl wird der Grundsteuermessbetrag errechnet. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde und setzt die Grundsteuer durch den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben fest.
Dieser Bescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden.
Die Grundsteuerhebesätze werden vom Rat der Stadt Herten beschlossen.
Rechtsgrundlagen
- Grundsteuergesetz
- Abgabenordnung
- Bewertungsgesetz
Grundsteuerhebesätze
- Grundsteuer A 285 v.H.
- Grundsteuer B 790 v.H.
Zuständigkeiten
- Jörg Halama (Buchstaben A-N)
- Wilfried Bongard (Buchstaben O-Z)
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