Ihre Ansprechperson ist der jeweilige Sachbearbeiter, der Ihnen die Zahlungsaufforderung zugesandt hat. Wird die Forderung bereits durch die Vollstreckung bearbeitet, sind Ratenzahlungs-/ Stundungsanträge unmittelbar an die/den VollstreckungssachbearbeiterIn zu richten.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Forderung zum Fälligkeitstag vollständig zu begleichen, können Sie einen Ratenzahlungs- bzw. Stundungsantrag bei dem Dezernat stellen, der Ihnen die ursprüngliche Zahlungsaufforderung zugesandt hat.
Das jeweilige Dezernat darf die Forderung ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung einer Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Da Ratenzahlungen/Stundungen in der Regel zinspflichtig sind, teilt Ihnen das entsprechende Dezernat die Höhe der anfallenden Zinsen mit.
Falls Ihrem Antrag auf Ratenzahlung entsprochen wurde, sind diese Teilbeträge inklusive Zinsen zu den vereinbarten Terminen zu entrichten.
Sofern Sie eine Lastschrifteinzugermächtigung erteilt haben, werden die fälligen Beträge zu den jeweiligen Terminen von Ihrem Girokonto eingezogen.
Ansprechperson?
Bitte geben Sie bei allen Rückfragen Ihr vollständiges Kassenzeichen an.
Notwendige Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Unterlagen über alle Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Ausgaben
Rechtsgrundlagen
- Abgabenordnung
- Gemeindehaushaltsverordnung NRW
Sparen Sie Zeit und evtl. sogar Gebühren und nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil.
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