Grundsteuer wird erhoben für Grundbesitz.
- Grundsteuer A für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
- Grundsteuer B für alle sonstigen Grundstücke
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und richtet sich nach Wert und Beschaffenheit eines Grundstücks. Das Grundsteuerverfahren ist zweigeteilt.
Das zuständige Finanzamt setzt im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes den sogenannten Einheitswert fest. Unter Anwendung einer Steuermesszahl wird der Grundsteuermessbetrag errechnet. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde und setzt die Grundsteuer durch den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben fest.
Dieser Bescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden.
Die Grundsteuerhebesätze werden vom Rat der Stadt Herten beschlossen.
Rechtsgrundlagen
- Grundsteuergesetz
- Abgabenordnung
- Bewertungsgesetz
Grundsteuerhebesätze
- Grundsteuer A 285 v.H.
- Grundsteuer B 920 v.H.
Zuständigkeiten
- Frau Vaessen (Buchstaben A - N)
- Frau Cherkaoui (Buchstaben O - Z)
Im Zuge der Grundsteuerreform mussten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt in Marl einreichen.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Marl unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02365 516-1959 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder nutzen Sie die Plattform zur Erklärungsabgabe und digitale Informations- und Hilfsangebote unter www.grundsteuer.nrw.de.
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