Bürgerbegehren – Bürgerentscheid § 26

Gemeindeordnung für das Land NRW

Bürgerbegehren

Andres Rodriguez / fotolia.de
Foto: Andres Rodriguez / fotolia.de

Über den Weg eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheides können die Bürgerinnen und Bürger direkt Einfluss auf das Leben in ihrer Stadt nehmen. Sie können beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.

Hierbei wenden sie sich direkt an den Rat. Der Rat prüft, ob es dem Bürgerbegehren (1. Stufe) folgt. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid, d. h., die Bürgerinnen und Bürger entscheiden anstelle des Rates.

Für ein Bürgerbegehren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
  • Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss eine Begründung enthalten und so formuliert sein, dass  sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
  • Es müssen bis zu drei Personen genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.
  • Bürger, die beabsichtigten ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung vorab schriftlich mit.
  • Die Verwaltung prüft die Kosten, die mit der Durchführung  der verlangten Maßnahme verbunden sind (Kostenschätzung).
  • Mindestens 6 % der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt müssen das Begehren unterzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift). Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.

Bei Wahrung entsprechender Fristen kann mit einem solchen Bürgerbegehren auch gegen einen Ratsbeschluss vorgegangen werden.

Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Bürgerentscheid

Eine Entscheidung ist herbeigeführt, wenn eine Mehrheit mit "Ja" bzw. "Nein" stimmt. Die Mehrheit muss mindestens 15 % der Wahlberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Auch der Rat kann einen Bürgerentscheid initiieren (Ratsbürgerentscheid).

Einige Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid geklärt werden, z. B.:

  • über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung
  • Haushaltssatzung, Jahresabschlüsse, kommunale Abgaben und privatrechtliche Entgelte
  • Bauleitpläne
  • Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen. Hier gibt es ohnehin bereits gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligungen.

Weitere Infos

Rechtsgrundlage für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Dazu informiert die Homepage des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW.

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