Im städtischen Bereich & bei Veranstaltungen
In folgenden Bereichen müssen Hunde laut Landeshundegesetz (LHundG) NRW aus Sicherheitsgründen immer an der Leine geführt werden:
- Fußgängerzonen
- Haupteinkaufsbereiche
- anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr wie in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen
- in allgemein zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- Ausnahme: besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
- öffentliche Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten
- Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Größere Hunde
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sind zusätzlich außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anzuleinen. Die Leine soll nicht länger als 1,5 m sein.
Regelungen für besondere Rassen
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- und deren Kreuzungen untereinander
- sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
unterliegen außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen der Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht länger als 1,5 m sein.
Konkrete Verordnung der Stadt Herten
Auf öffentlich zugänglichen Grundstücken dürfen Haustiere nicht unbeaufsichtigt herumlaufen. Auf Friedhöfen und in den nachfolgend genannten Grünanlagen müssen Hunde ebenfalls an der Leine geführt werden:
- Schlosspark Herten
- Naherholungsgebiet Backumer Tal
- Grünanlage Katzenbusch (zwischen der Nimrodstraße, Jägerstraße, Herner Straße und Katzenbuschstraße)
- Halde Disteln
- Halde Hoheward (RVR)
- Halde Hoppenbruch
- Alter Friedhof Herten-Mitte
Im Wald
Im Wald dürfen Hunde laut Landesforstgesetz NRW (§ 2 Ab. 3 Satz 2) außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung sowie Polizeihunde.
Auf den Waldwegen dürfen Hunde - Vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers - ohne Leine laufen. Zum Beispiel in der Ried. Dabei muss der Halter immer gewährleisten können, dass niemand von seinem Hund gestört wird.
Im Naturschutzgebiet
Auf Waldwegen in Naturschutzgebieten (z.B. Brandhorster Wald, südlicher Schlosswald, Gebiet um den Ewaldsee, Telgenbusch) müssen Hunde ausnahmslos angeleint werden. Waldwege dürfen hier nicht verlassen werden.
Auslauffläche im Schlosswald
Trotz vieler Verbote gibt es im Stadtgebiet noch Möglichkeiten, seinen Vierbeiner frei laufen zu lassen: Im Schlosswald (südlich der Teiche des Schlossparks) stellt der Regionalverband Ruhrgebiet (RVR) eine Lichtung als Hundeauslaufwiese zur Verfügung. Diese ist entsprechend gekennzeichnet. Auf der unten eingebundenen Karte sehen Sie die Hundeauslaufwiese direkt links neben dem Begriff "Schlosspark Herten".
Hundevereine und Hundeschulen
Hundevereine finden Sie in unserem städischen Vereinsverzeichnis.
Hundeschulen
www.hundeschule-vianova.de
Zechenstr. 29
45699 Herten
Tel.: 02366 932917
www.schnauzentreff.de
Neustr. 3
45699 Herten
Tel.: 0176 10301472
Hundezentrum Freier Hund
Kurt-Schumacher-Straße 39
45699 Herten
Tel.: 02366/83783
Weitere Links
- Landeshundegesetz - LHundG NRW > Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW
- Leinenzwang auf Waldwegen? > Landesbetrieb Wald und Holz NRW
- Mit dem Hund durch die Natur > Landesjagdverband NRW
Die Tiertafel Herten e.V. hilft Menschen und ihren Tieren in schwierigen finanziellen Situation. Hier erhalten Sie Futter und Zubehör für Ihre Haustiere.
Stadt Herten
Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten
Telefon: 02366 303-0
Telefax: 02366 303-255
stadtverwaltung@ herten.de
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