Logo

Vorsorgevollmacht

Was ist das?

Mit einer Vorsorgevollmacht befähigen Sie eine Vertrauensperson, Entscheidungen für Sie zu treffen, sollten Sie dazu selbst – durch Krankheit, Alter oder einen Unfall – nicht mehr in der Lage sein. Dadurch kann ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermieden werden.

Viele wissen nicht, dass im Krankheitsfall der Ehepartner oder die Eltern bzw. Kinder keine gesetzlich festgelegte Vertretungsmacht haben. Das bedeutet, dass in der Regel kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Haben Sie im Vorfeld keiner Vertrauensperson die Vorsorgevollmacht erteilt, muss das Gericht im sogenannten Betreuungsverfahren eine Person finden. Dies ist nicht unbedingt immer die Person, die Sie selbst ausgesucht hätten – mit einer Vollmacht kann dies vermieden und die verantwortliche Person selbst bestimmt werden.

In der Regel bezieht sich solch eine Vollmacht auf vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten.

Vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind z.B.

  • Handlungsfähigkeit gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
  • Vermögensgegenstände verwalten
  • Verbindlichkeiten eingehen

Persönliche Angelegenheiten sind z.B.

  • Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z.B. Einwilligung in Operationen)
  • Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern)
  • Festlegung des Aufenthaltsortes einschließlich einer Unterbringung in einem Pflegeheim

Jedoch ist es auch möglich, die Vollmacht auf bestimmte Bereiche einzuschränken und so beispielsweise die vermögensrechtliche Verfügung auszuschließen.

Wer kann Bevollmächtigter werden?

Sie können jedem geschäftsfähigen Menschen Ihre Vorsorgevollmacht übertragen. Geschäftsfähigkeit ist bei grundsätzlich allen Volljährigen der Fall, wenn diese nicht aus gesundheitlichen Gründen unfähig sind, die Folgen ihres Handelns zu erkennen. Jedoch sollten Sie darauf achten, nur Personen einzusetzen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

Die übertragenen Aufgaben sind für den Bevollmächtigten nicht immer leicht zu erledigen. Man sollte die Person daher im Vorfeld fragen, ob sie bereit wäre, diese Aufgabe zu übernehmen.

Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Bei der Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, wie Sie als Patient von den Ärzten behandelt werden wollen, falls Sie nicht mehr in der Lage sind, dies selbst zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter müssen sich an diese Anweisungen halten. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht also darin, dass Sie nicht einer Person die Entscheidungsgewalt in gesundheitlichen Angelegenheiten übertragen, sondern selbst festlegen, was geschehen soll. 

Oft gestellte Fragen...

Ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich?

Nein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz empfiehlt, die notarielle Beurkundung jedoch für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz oder die Aufnahme von Verbraucherdarlehen. Unabhängig von dieser Empfehlung erkennen einige, jedoch nicht alle Grundbuchämter auch Vollmachten an, auf denen die Unterschrift durch die Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt wurde. In diesem Fall ist dann auch beispielsweise ein Verkauf von Grundbesitz und Immobilien möglich.

Jedoch ist eine notarielle Beurkundung nicht nur aus Beweis- und Gültigkeitsgründen in jedem Fall empfehlenswert. Der Notar sorgt auch für eine rechtssichere Formulierung, stellt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten fest und verweigert ggf. seine Mitarbeit. Außerdem verschafft er Gewissheit über die Identität des Erklärenden.

Ist eine Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsstelle möglich?

Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers durch die Betreuungsstelle beglaubigen zu lassen. Anders als bei der notariellen Beurkundung, wird hierbei die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht bestätigt.

Bitte vereinbaren Sie zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite. Bringen Sie zum vereinbarten Termin unbedingt Ihren gültigen Personalausweis mit. Der Ausweis der bevollmächtigten Person wird nicht benötigt.

Soll die bevollmächtigte Person auch über vorhandene Konten verfügen, empfiehlt sich zusätzlich die Erteilung einer bankeigenen Vollmacht.

In welchem Alter sollte man sich um eine Vorsorgevollmacht kümmern?

Generell kann man sich nie zu früh um eine Vorsorgevollmacht kümmern. Auch junge Menschen können durch nicht vorhergesehene Unfälle nicht mehr in der Lage sein, ihre Entscheidungen selbst zu treffen und auf Hilfe angewiesen sein.

Muss pro Person eine Vollmacht ausgestellt werden oder reicht eine für ein Ehepaar?

Für jede Person muss eine Vollmacht ausgestellt werden. 

Wo sollte man die Vollmachtsurkunde aufbewahren?

Die von Ihnen bestimmte Person ist nur dann handlungsfähig, wenn sie die Urkunde im Original bzw. die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vorweisen kann. Sorgen Sie also dafür, dass das Dokument Ihrer Vertrauensperson zugängig ist.

Es ist außerdem möglich, private und notarielle Vorsorgevollmachten (sowie auch Betreuungs- und Patientenverfügungen) im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, damit die Dokumente im Fall des Falles auch wirklich gefunden werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Vorsorgeregisters: www.vorsorgeregister.de.

Was passiert im Falle des Todes einer Partei?

Falls es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, endet die Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, kann aber jederzeit vom Erben widerrufen werden. So kann der Bevollmächtigte sich auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch um Angelegenheiten wie die Auflösung der Wohnung oder die Beerdigung kümmern.

Der Tod des Bevollmächtigten beendet jedoch die Vereinbarung. Dessen Erbe sollte das Betreuungsgericht verständigen. 

Kann man die Vollmacht widerrufen?

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werfen. Wichtig ist, dass Sie das ausgehändigte Vollmachtsformular unbedingt zurückverlangen. 

Gibt es vorgefertigte Formulare?

Ja, es gibt vorgefertigte Formulare. Wer sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, kann sich das Formular hier runterladen.


Die Betreuungsstelle berät Sie gern

Wer sich in Sachen Betreuungs- und Vorsorgeangelegenheiten beraten lassen möchte, kann dies bei der offiziellen Betreuungsstelle der Stadt Herten tun (Adresse siehe unten). Für Vereine, Parteien oder Verbände bietet die städtische Betreuungsstelle einen ganz besonderen Service: Vor Ort halten die Mitarbeitenden Vorträge oder beraten zu den Themen Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachten. Wenn Interesse an solch einem Vortrag im eigenen Verein besteht, sollte möglichst frühzeitig ein Termin vereinbart werden. 

Frau Menge
Telefon: 02366 303-504
j.menge@remove-this.herten.de
Gebäude: Rathaus
Raum: 025 | UG

Weitere Informationen im Internet

Download

Sie können das Formular als PDF-Datei herunterladen. Drucken Sie es bitte möglichst beidseitig aus. Da die Vollmachtserteilung an keine bestimmte Form gebunden ist, steht es Ihnen frei, Änderungen nach Belieben vorzunehmen. Lassen Sie sich in dem Fall beraten, ob und inwieweit auch die geänderte Fassung geeignet ist, eine rechtliche Betreuung zu vermeiden.

Sollte der Ausdruck nicht gelingen, erhalten Sie das Formular an der Info des Hertener Rathauses oder im Bürgerbüro Westerholt.

Ihre Ansprechpersonen

Herr Korgan
Telefon: 02366 303-619
Gebäude: Rathaus
Raum: 026
Frau Menge
Telefon: 02366 303-504
Gebäude: Rathaus
Raum: 025

Angebotsverzeichnis Pflege und Alter

Serviceangebote und Dienstleistungen rund um die Themen Pflege, Unterstützung oder Wohnen im Alter hat der Kreis Recklinghausen zusammengestellt.


Stadt Herten

Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten
Telefon: 0 23 66 / 303 - 0
Telefax: 0 23 66 / 303 - 255

stadtverwaltung@remove-this.herten.de
www.herten.de