Bekämpfung von Schwarzarbeit

Hinter dem Begriff „Schwarzarbeit“ verbergen sich Dienst- und Werkleistungen, die illegal ausgeübt werden. Das bedeutet, dass diese Arbeiten nicht angemeldet sind, der Arbeitnehmer keine Steuern bezahlt und der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Dies verursacht in Deutschland jährlich einen volkswirtschaftlichen Schaden in Millionenhöhe.

Im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) sind neben den Behörden der Bundeszollverwaltung auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit beauftragt.

In kreisangehörigen Städten ist das Ordnungsamt für diese Aufgabe zuständig. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zur Übernahme der Aufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit von den Städten Dorsten, Gladbeck und Marl durch die Stadt Herten, in der Bekanntmachung vom 26.01.2018, nimmt die Stadt Herten als zuständige Behörde seit dem 01.02.2018 die Aufgaben der Bekämpfung der Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in den oben genannten Städten wahr.

Maßnahmen und Befugnisse

Das Ordnungsamt überprüft gemäß § 2 Absatz 1a SchwarzArbG, ob

  • der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen,
  • oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
  • oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden können.

Wenn es Anhaltspunkte für einen Verdachtsfall gibt, ist das Ordnungsamt befugt, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen.

Rechtsgrundlagen: § 4 Absatz 1a SchwarzArbG, § 2 Absatz 1a SchwarzArbG

Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?

Wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (gilt insbesondere bei Tätigkeiten, die gegen geringes Entgelt erbracht wird) gerichtete Dienst- oder Werkleistung

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit oder
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe

ausgeführt wird.

Hinweise auf Schwarzarbeit melden

Sollten Sie weitere Informationen wünschen oder einen Verdachtsmoment bezüglich „Schwarzarbeit“ melden, formulieren Sie diesen bitte konkret mit einer möglichst umfassenden Schilderung des Sachverhaltes. Hierfür steht Ihnen auf dieser Seite ein Formular als Download zur Verfügung.

Ihre Ansprechpersonen

Herr Rudolph
02366 303-283
Gebäude: Außenstelle
Paschenbergstraße 2a
45699 Herten