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Anmeldung des Wohnsitzes in Herten

Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich gemäß geltender Gesetzeslage für diese Wohnung anzumelden. Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Hauptwohnung / Nebenwohnung

Bei mehreren Wohnungen innerhalb Deutschlands ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.

Besonderheiten bei der Meldepflicht

  • Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber.
  • Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
  • Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.

Wenn er sich bei der Anmeldung vertreten lässt, muss er

  • das Anmeldeformular
  • die Vollmacht 
  • ggf. das Formular „Antrag auf Einrichtung oder Widerruf einer Übermittlungssperre im Melderegister“

persönlich unterschreiben (Formulare s.u.). 

    Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.

    Antrags- und Bearbeitungsfristen

    Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.

    Notwendige Unterlagen

    Identitätsnachweise

    Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind

    Wohnungsgeberbestätigung (Formular s.u.)

    Ab 01.11.2015 hat die meldepflichtige Person bei der Anmeldung eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug, diesen schriftlich zu bestätigen. 

    Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
    • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
    • Anschrift der Wohnung
    • Die Namen der meldepflichtigen Personen

    Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber ab.

    Zuzug aus dem Ausland

    Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen und verheiratet oder verpartnert sind, bringen Sie bitte Ihre Eheurkunde (Auszug aus dem Eheregister) oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit. Außerdem benötigen wir die Geburtsurkunden (Auszug aus dem Geburtsregister) Ihrer ebenfalls zuziehenden minderjährigen Kinder. 

    Ausländische Urkunden müssen der Form entsprechen, die zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden kann. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Staat, der die Urkunde ausgestellt hat. Detaillierte Informationen finden Sie hier: http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten
    /4395293/Urkunden_Auslaendische_oeffentliche_inDeutschland.pdf

    Handelt es sich nicht um eine „internationale“ Urkunde, die auch in deutscher Sprache verfasst ist, wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

    Formulare

    Auf dieser Seite stehen mehrere Formulare als Vordruck für Sie zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass für jeden Meldepflichtigen das Formular „Antrag auf Einrichtung oder Widerruf einer Übermittlungssperre im Melderegister“ einzeln ausgefüllt werden muss.

    Bürgerbüro Kontakt & Öffnungszeiten

    Hier finden Sie die Adresse und die Öffnungszeiten des Bürgerbüros. 
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