Die Aufgaben der Wohnungsaufsicht als Sonderordnungsbehörde werden in der Stadt Herten durch das Bauordnungsamt wahrgenommen.
Die Wohnungsaufsicht wirkt auf die Beseitigung von Missständen in Wohnungen hin. Zum Beispiel, wenn ein Missstand durch Verwahrlosung von Wohnraum droht oder Wohnraum überbelegt ist. Das Wohnraumstärkungsgesetz findet keine Anwendung bei eigengenutztem Wohnraum und ersetzt auch nicht die Mieterschutzbestimmungen, wonach ein/e Mieter/in zunächst einmal ihre/seine Ansprüche aus dem Mietvertrag geltend machen muss. Das Gesetz ist nicht bei Missständen anwendbar, die auf das Verschulden der Bewohnerschaft zurückzuführen sind.
Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist.
Ein Missstand liegt regelmäßig vor, wenn eine Wohnung nicht über folgende Mindestausstattung verfügt:
• ausreichende natürliche Belüftung
• Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit
• Anschluss von Energie-Wasserversorgung und Entwässerung
• Feuerstätte oder Heizungsanlage
• Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische und
• sanitäre Einrichtung
Die Ausstattung muss darüber hinaus auch funktionstüchtig sein.
Eine Überbelegung liegt vor, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner nicht eine Wohnfläche von 9 Quadratmeter, für jedes Kind bis 6 Jahren nicht eine Wohnfläche von 6 Quadratmeter vorhanden ist.
Fragen und Antworten zum Wohnungsaufsichtsgesetz (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW 2014)
Es betrifft Wohnraum im freifinanzierten Wohnungsbau. Dort gilt es für Mietwohnungen. Es gilt nicht für Wohnraum, der vom Eigentümer selbst genutzt wird. Für öffentlich geförderten Wohnraum gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen.
Nein, die Gemeindekann auch ohne Anzeige des Mieters tätig werden.
Nein, die Gemeinde kann bereits bei Anzeichen von Verwahrlosung tätig werden, um frühzeitig auf den Eigentümer einzuwirken.
Die Mieter haben keinen Anspruch auf Einschreiten der Gemeinde. Die Gemeinde prüft das Einschreiten im Rahmen ihres Ermessens.
Es empfiehlt sich immer, zunächst den Mangel beim Vermieter anzuzeigen. Der Eigentümer kann den Mangel nur dann beheben, wenn er davon Kenntnis hat.
Ja, die Gemeinde wird eine Instandsetzungsanordnung prüfen.
Der Mieter muss die Rechte nicht gerichtlich durchsetzen, insbesondere nicht vor Gericht einklagen, bevor die Gemeinde tätig werden kann.
Nein, Aufgabe der Wohnungsaufsicht ist es, Verwahrlosung und Missstände an Wohnraum zu beheben. Ein Missstand besteht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs gegeben ist.
Die Verwahrlosung stellt die Vorstufe zu einem Missstand dar. Es ist ein Prozess, in dessen Verlauf sich ein Missstand entwickeln kann.
Bei Schimmel ist zu unterscheiden zwischen Schimmel aufgrund falschen Lüftungsverhalten und Schimmel, der baulich bedingt ist. Wenn der Schimmel durch mangelndes Lüften der Wohnung hervorgerufen wird, dann kann die Gemeinde nicht einschreiten.
Ja, die Bestimmungen des Wohnungsaufsichtsrechts gelten auch für Zubehörräume, Nebengebäude und Außenanlagen.
Die Gemeinde kann dem Eigentümer aufgeben, Heizenergie zu beschaffen.
Die Gemeinde kann im Rahmen der Wohnungsaufsicht dem Eigentümer nur die Instandsetzung bei Verwahrlosung und Missständen von Wohnraum aufgeben, Modernisierungsmaßnahmen kann sie nicht verlangen.
BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
BauPrüfVO
Verordnung über bautechnische Prüfungen
AVerwGebO NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
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