Bauordnung


Wofür brauche ich eine Baugenehmigung?

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist, es sei denn das Vorhaben ist freigestellt (§ 63 Bau0 NRW 2018) oder verfahrensfrei (§ 62 Absatz 1 bis Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018). Für eine Nutzungsänderung brauchen Sie immer eine Baugenehmigung, auch wenn damit keine baulichen Änderungen vorgenommen werden sollen. Der Begriff Nutzungsänderung ist schon erfüllt, wenn das Objekt nicht zum gleichen Zweck genutzt wird wie vorher. Der Vergleich wird dabei immer nur mit der zuletzt genehmigten Nutzung angestellt. Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfV0) regelt den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren. In der Regel sind die Bauvorlagen durch eine/n bauvorlageberechtige/n Entwurfsverfasser/in zu erstellen. Hierbei handelt es sich um Architekten/innen oder Bauingenieure/innen welche in der entsprechenden Kammer eingetragen sind. Sie stellen die Bauvorlagen zusammen, zeichnen die Pläne und fertigen die Berechnungen und Nachweise an, welche für Ihr Bauvorhaben notwendig sind.

Wichtig: Letztlich ist die Vollständigkeit und Qualität der Bauvorlagen auch bei kleineren Vorhaben entscheidend, so sind etwa Skizzen anstelle von Bauzeichnungen nicht ausreichend. Um einen prüffähigen Bauantrag einreichen zu können, empfehlen wir deshalb bei allen Anträgen eine bauvorlageberechtigte Person mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.
 

Was muss ich bei verfahrensfreien Vorhaben beachten?

Die in § 62 Bau0 NRW 2018 aufgeführten Vorhaben sind in der Regel verfahrensfrei. Dies gilt jedoch nicht generell. Auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, so dass die Verfahrensfreiheit häufig durch diese eingeschränkt ist. Dies können z.B. Vorgaben aus einem Bebauungsplan oder anderen Satzungen sein. Auch Einschränkungen aufgrund von denkmalrechtlichen Vorschriften sind möglich. Sollten Sie sich bei der Planung Ihres Vorhabens nicht sicher sein, haben Sie die Möglichkeit die Genehmigungsfreiheit im Rahmen einer Anfrage prüfen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass dies mit Kosten verbunden ist. Alternativ können Sie sich auch bei einem/r bauvorlageberechtigten Architekten/in beraten lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bau0 NRW 2018, in Vorschriften aufgrund der Bau0 NRW 2018 oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden, entbindet. Somit sind Sie als Bauherr allein für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

 

Stellplätze oder Carports

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m² sind verfahrensfrei. Nicht überdachte Stellplätze bis zur Größe von 100 m² sind ebenfalls verfahrensfrei. Garagen, überdachte Stellplätze oder nicht-überdachte Stellplätze könnten jedoch durch Bebauungsplan oder andere Satzungen in bestimmten Bereichen ausgeschlossen sein. Darüber hinaus können solche Anlagen auch „rücksichtslos" sein und somit ebenfalls nicht zulässig.

 

 

Dachgeschossausbau

Auch wenn der innere Ausbau und das Einsetzen von Fenstern nach der Bauordnung verfahrensfrei sind, bedarf der Dachgeschossausbau grundsätzlich einer Genehmigung. In der Regel liegt hier eine Nutzungsänderung des bisherigen Dachbodens vor. Brand- und Schallschutzvorschriften sowie sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sind zu beachten.

 

Wintergarten und Terrassenüberdachungen

Entgegen allgemeiner Meinung sind Wintergärten genehmigungspflichtig. Gemäß § 62 Bau0 NRW 2018 ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung bis zu 30 m² Grundfläche insgesamt und einer maximalen Tiefe von 4,50 m (gemessen von der Hausfassade) verfahrensfrei, wenn die Vorgaben des § 6 Bau0 NRW 2018 (Abstandsflächen) und die Festsetzungen eines evtl. gültigen Bebauungsplanes oder anderer Satzungen eingehalten werden. Falls eine verfahrensfreie Terrassenüberdachung an der Grundstückgrenze zu einem angebauten Nachbargebäude geplant ist, sollten Sie sich das schriftliche Einverständnis Ihrer Nachbarn einholen, um sich gegen private nachbarschützende Abwehransprüche abzusichern. Dieses Einverständnis muss der Bauaufsichtsbehörde nicht vorgelegt werden. Terrassenüberdachungen, welche diese Vorgaben nicht erfüllen, sind im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.

 

Einfriedung in Form einer Mauer oder eines Zaunes

Nach der Bauordnung sind Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe verfahrensfrei. In Bebauungsplänen oder Satzungen kann festgesetzt sein, dass Einfriedungen nicht zulässig oder nach Art und Höhe eingeschränkt sind. Zudem ist zu beachten, dass Einfriedungen in der Regel auf der Grenze errichtet werden und deshalb eine Einigung mit den Nachbarn sinnvoll erscheint, da dieser ansonsten im Rahmen der privaten Nachbarschutzrechten Abwehransprüche haben könnte.

 

 

Werbeanlagen

Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m² sind verfahrensfrei. Einschränkungen können hier gegeben sein durch Satzungen oder den Denkmalschutz.

 

 

Schwimmbecken

Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ sind verfahrensfrei und können somit ohne Baugenehmigung errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für den sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB. Hier sind solche Anlagen in der Regel unzulässig. Bebauungspläne können ebenfalls Festsetzungen enthalten, die der Errichtung eines Schwimmbeckens entgegenstehen.  Bei der Errichtung von Schwimmbecken und Pools sind jedoch Fragen der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes sowie Abstände aus dem Nachbarschaftsrecht zu beachten.

 


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Bauordnungsamt
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Gesetzesgrundlage

BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

BauPrüfVO
Verordnung über bautechnische Prüfungen

AVerwGebO NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung


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