Abbruch/Rückbau

 

lch möchte eine bauliche Anlage / Gebäude abreißen


Der „Abbruch" von baulichen Anlagen ist seit dem 01.01.2019 nicht mehr genehmigungspflichtig. Stattdessen können Abbrüche mittels dem entsprechenden Vordruck angezeigt werden. Einen Monat nachdem die vollständige und mängelfreie Anzeige bestätigt wurde, darf mit der Beseitigung begonnen werden. Bei einigen baulichen Anlagen entfällt auch die Anzeigepflicht. Nicht anzeigepflichtig ist die Beseitigung folgender baulicher Anlagen:

1. Anlagen nach § 62 Absatz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
2. freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
3. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m.

Hierbei ist zu beachten, dass seit dem 02.07.2021 die Bauherrenschaft auch die Möglichkeit hat, für die Beseitigung ein Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen. Dies gilt allerding nur für die drei zuvor genannten baulichen Anlagen.

Weder die Anzeigepflicht noch der Fortfall einer solchen Pflicht entbinden Sie als Bauherrn von der Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Somit sind Sie selbstständig verpflichtet mit allen weiteren zuständigen Stellen rechtzeitig vor Beginn Kontakt aufzunehmen und die weiteren Belange abzustimmen. Beispielhaft handelt es sich um Belange des Immissionsschutz, des Umweltschutzes, des Artenschutzes sowie des Arbeitsschutzes. Dieses Verfahren gilt lediglich für den Abbruch kompletter baulicher Anlagen. Möchte Sie nur einen Teilbereich Ihres Hauses zurückbauen, müssen Sie einen Bauantrag stellen.
 


Ihre Ansprechperson

Bauordnungsamt
Achtung: Aktuell kommt es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen zur Akteneinsicht. Telefon: 02366 303-251 oder 02366 303-287
Gebäude: Rathaus
Raum: 219

Gesetzesgrundlage

BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

BauPrüfVO
Verordnung über bautechnische Prüfungen

AVerwGebO NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung


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