Seit November 2013 gilt in NRW eine neue gesetzliche Regelung zur Überprüfung privater Abwasserleitungen:
Jeder Grundstückseigentümer hat nach dem bundesdeutschen Wasserhaushaltsgesetz seine Abwasseranlagen selber zu überwachen. Sofern Schäden festgestellt werden, sind diese zu beseitigen. In Abhängigkeit davon, ob ein Grundstück sich in einem Wasserschutzgebiet befindet oder nicht, gelten unterschiedliche Regelungen. Im Hertener Stadtgebiet gibt es keine betroffenen Wasserschutzgebiete.
Was gilt für Wohnhäuser in Herten
Die neue gesetzliche Regelung in NRW sieht keine Fristen für die erstmalige Überprüfung vor. Die privaten Abwasseranlagen sind spätestens alle 30 Jahre zu überprüfen. Wann diese Überprüfung erstmalig durchgeführt wird, liegt in der Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers. Entstehen Schäden, die aufgrund mangelnder Wartung nicht rechtzeitig erkannt wurden, haftet der Eigentümer. In der Folge kann dies auch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen.
Was gilt für Industrie- und Gewerbeeinheiten?
Für industrielle und gewerbliche Abwasserleitungen im Stadtgebiet Herten, die besonders verunreinigtes Abwasser transportieren, muss die erstmalige Überprüfung grundsätzlich bis 2020 erfolgen.
Was gilt für neue Wohnhäuser bzw. Industrie- und Gewerbeeinheiten?
Grundstückseigentümer, die eine neue Abwasseranlage erhalten oder eine Sanierung der Anlage durchführen lassen, müssen diese bei Fertigstellung durch einen Sachkundigen überprüfen lassen. Dies ist häufig schon im Eigeninteresse vorteilhaft, um Gewährleistungsansprüche rechtzeitig wahren zu können.
Wie prüfen?
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen erfüllen die neue Verordnung, wenn sie von anerkannten Sachkundigen durchgeführt wurden. Eine Liste der anerkannten Prüfer veröffentlicht das Landesumweltamt:
http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/
Rohr kaputt - was tun?
Nach der neuen Verordnung sind große Schäden (z.B. drohende Einsturzgefahr) sofort zu beseitigen. Für die Beseitigung mittlerer Schäden (z.B. leichter Versatz der Muffe) wird 10 Jahre Zeit gewährt. Kleine Schäden (z.B. Haarrisse) müssen zunächst gar nicht saniert werden. Wie ein Schaden zu bewerten ist, darüber entscheidet der zugelassene Sachkundige Prüfer. Im Einzelfall kann die Gemeinde über abweichende Sanierungsfristen entscheiden.
Geldspartipps für Hauseigentümer
Es empfiehlt sich, grundsätzlich mehrere Angebote für eine Prüfung oder auch Sanierung einzuholen. Informieren Sie sich vor der Beauftragung in jedem Fall bei Fachfirmen, der Verbraucherzentrale oder bei einem Ingenieurbüro. Dort erhalten Eigentümer wichtige Informationen über die neuen gesetzlichen Regelungen und fachliche Tipps, die Geld sparen können.
Kontrollieren Sie auch den Rückstauschutz ihrer Entwässerungsanlage. Bei starkem Gewitterregen kann es im Kanalnetz nämlich zum Rückstau kommen.
Hier gilt: Hauseigentümer müssen ihre Entwässerungsanlagen gegen Rückstau selbständig sichern!
Bei fehlender Rückstausicherung besteht immer das Risiko, dass Abwasser aus allen Öffnungen, die tiefer liegen als die Straßenoberkante (Rückstauebene) in Kellerräume oder Souterrainwohnungen dringt, z.B. aus Bodenabläufen, Waschbecken, Toiletten, Duschen oder Waschmaschinenanschlüssen.
Ist eine Rückstausicherung vorhanden, dann ist sie gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig zu kontrollieren, sonst erlischt eventuell der Versicherungsschutz der Elementarversicherung wegen Selbstverschulden und ihre Entschädigungsforderungen werden abgelehnt.
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
Im Mischsystem mit vorgeschalteter Regenwasserbewirtschaftung werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam in einem Kanal gesammelt.
Unter Anschlussleitungen im Sinne der Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage (Anschlussstutzen) bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen.
Da Rückstau in Folge von Starkregenereignissen unvermeidbar ist, muss jeder Grundstückseigentümer sich vor Rückstau sichern. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (Abwassersatzung der Stadt Herten (§13 Abs. 3)).
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen, Pumpenschächte und Druckanschlussleitungen sind Bestandteile der öffentlichen Entwässerung. Die Anschlussleitung zum Pumpenschacht ist Bestandteil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
Weitere Links
NRW-Listen der Sachkundigen Dichtheitsprüfer
www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa
www.komnetgew.de
Die wasserrechtlichen Grundlagen in Nordrhein-Westfalen
www.lanuv.nrw.de/wasser/gesetze.htm
Internetseite des Umweltministeriums NRW
www.umwelt.nrw.de
Internetseite des Kommunalen Netzwerkes
Grundstücksentwässerung – KomNetGEW:
www.komnetgew.de
- Abwasserbeseitigungssatzung (26.04.2017)159 K
- Anlage 1 und 2 zur Abwasserbeseitigungssatzung135 K
- Anlage 3 zur Abwasserbeseitigungssatzung66 K
- Gebührenbedarfsberechnung Abwasserbeseitigung 2023788 K
- Satzung zur Erhebung von Abwassergebühren (25.01.2021)156 K
- Satzung über den Abwassergebührentarif der Stadt Herten (21.12.2023)75 K
Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Landeswassergesetz - LWG NRW
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
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Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten
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