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Vor rund vier Jahren (1999/2000) wurden die ersten Risse im Fensterbereich der Putzfassade des Glashauses festgestellt. Es wurde daraufhin überprüft, ob von diesem Schaden unmittelbare Gefahren ausgehen und ob Gewährleistungsansprüche geltend zu machen sind. Für die Gewährleistungsfrage kamen die Gewerke 'Wärmedämmputz' und 'Fensterbau' in Betracht.
In den Verträgen sind unter Berücksichtigung der jeweils damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen folgende Gewährleistungszeiten vereinbart worden:
- Fensterbau: fünf Jahre. Die Abnahme erfolgte am 08.09.1993; somit Ablauf der Verjährungsfrist am 07.09.1998.
- Wärmedämmputz: zwei Jahre. Die Abnahme am 22.04.1994; somit Ablauf der Verjährungsfrist am 21.04.1996.
Für die Fugenabdichtung war die Fensterbaufirma zuständig. Hier war die vertragliche Verjährungsfrist am 7.09.1998 abgelaufen. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme der Firma wäre theoretisch nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit möglich gewesen. Dies nachzuweisen ist praktisch jedoch unmöglich. Somit waren bei Erkennen der ersten Rissbildungen bereits alle Gewährleistungsansprüche abgelaufen
Das Schadensbild stellt sich wie folgt dar: Zwischen den Fenstermetallzargen und dem Wärmedämmputz wurde als Abdichtung eine dauerelastische Fuge aufgebracht. Dieses Dichtmaterial ist über dem Fensterrahmen im Laufe der Jahre durch Witterungseinflüsse porös geworden und hat sich von den anderen Materialien gelöst. Dadurch drang Feuchtigkeit in die Wärmedämmung und hinter den Putz. Diese Feuchtigkeit führte, bedingt durch Frost und Wärme, dazu, dass der Putz sich von der Wärmedämmung löste und sich Risse bildeten.
Die Instandhaltungsmaßnahme für die Fassade wird ca. 25.000 Euro betragen.
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