Unterhaltsvorschuss - Hilfe für Alleinerziehende

Wer sein Kind allein erzieht, ist oft in einer schwierigen Lage. Arbeit, Kinder und Haushalt müssen allein bewältigt werden. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht den Mindestunterhalt erhält. Dann sind viele Alleinerziehende auf Unterstützung angewiesen.

Die gibt das Unterhaltsvorschussgesetz – es stellt übergangsweise eine besondere Hilfe für Alleinerziehende dar. Der ausfallende Unterhalt soll zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Diese Unterstützung richtet sich an Alleinerziehende von jüngeren Kindern (unter 18 Jahren). Für diese Eltern ist der Betreuungsaufwand besonders groß, sodass eine Erwerbstätigkeit in vielen Fällen schwierig ist. 

Häufig gestellte Fragen zum Unterhaltsvorschuss

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es

  •  in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des  gesetzlichen Min­destunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetz­buch (BGB) erhält und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

  • das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial­gesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600  Euro monatlich erzielt. 

Ein Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er

  • verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt,
  • unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder
  • nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt.

Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss nicht der eigene Haus­halt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist z. B. auch dann erfüllt, wenn Elternteil und Kind im Haushalt der Großeltern zusammenleben.

Auch bei einer ausbildungsbedingten Abwesenheit des Kindes zählt das Kind zum Haushalt des alleinerziehenden Elternteils, wenn es seinen Lebensmittelpunkt dort weiterhin hat.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindest­unterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kinder­geld für ein erstes Kind angerechnet.

Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich folgende Unterhaltsvor­schussbeträge:

  • für Kinder bis unter 6 Jahren bis zu 230 Euro monatlich,
  • für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren bis zu 301 Euro monatlich,
  • für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren bis zu 395 Euro monatlich.

Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, und
  • bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen,
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes.

Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird bei Vorliegen der übrigen Vor­aussetzungen dauerhaft bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) gezahlt.

Kann Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend gezahlt werden?

Die Unterhaltsvorschussleistung kann auch rückwirkend für den Monat vor dem Eingang des Antrages bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen Ihrerseits gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschusszahlungen ist ausgeschlossen, wenn...

  • ... Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskunft zu geben.
  • ... Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
  • ... Sie verheiratet sind und von Ihrem Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben.
  • ... Sie - ob verheiratet oder nicht - mit dem anderen Elternteil zusammen leben.
  • ... Sie einen anderen als den leiblichen Elternteil des Kindes heiraten.
  • ... der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Mindestunterhaltes auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.

Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (zum Beispiel durch ein Telefonat) genügt nicht.

Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich ausgezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich. Besteht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet.

In welchen Fällen muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, müssen Sie den Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie Überzahlung verursacht haben durch

  • vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben,
  • nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (siehe Punkt: "Wann ist der Anspruch ausgeschlossen") oder wenn Sie
  • wussten oder zumindest hätten wissen müssen, dass dem Kind der Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand.

Weitere Hilfen für Alleinerziehende

Hilfen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bonn hilft schwangeren Frauen in Notlagen mit ergänzenden Zuschüssen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Betreuung des Kleinkindes zu erleichtern. Die Zuschüsse sind möglich für die Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Wohnung und Einrichtung und für die Betreuung des Kleinkindes. Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche, ihre Hilfen sind gegenüber allen anderen Sozialleistungen nachrangig und zählen dort nicht als Einkommen.

Voraussetzungen der Stiftungshilfe:

  • Andere Hilfen sind nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder ausreichend.
  • Antrag bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle (Antragsformular dort) am Wohnort der Frau vor der Entbindung (nicht bei der Bundesstiftung). Die örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen finden Sie im örtlichen Telefonbuch.

Hier gelangen Sie zur die Internetseite der Bundesstiftung "Mutter und Kind".

Entlastung bei Einkommenssteuer

  • Steuerliche Freibeträge für Kinder, wenn das Kindergeld für Steuerfreistellung des Existensminimums nicht ausreicht.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308 Euro berücksichtigt in der Steuerklasse II
  • Steuerliche Berücksichtigung von 2/3 der Kinderbetreuungskosten, max. 4000 Euro pro Kind bis zum 14. Lebensjahr 
  • Begünstigung bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie bei Beschäftigung von Personen im Haushalt, zum Beispiel für Kinderbetreuung, Pflege, Haushaltstätigkeiten (nach Einzelnachweis)

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Alleinerziehende haben in der Regel Anspruch auf Kindergeld oder, wenn die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existensminimums eines Kindes durch Kindergeld nicht im vollen Umfang bewirkt wird, auf den steuerlichen Kinderfreibetrag und den Freibetrag auf den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, kann die ihm zustehende Freibetragshälfte auf den allein erziehenden Elternteil übertragen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Familienkasse Recklinghausen.

Elterngeld und Elternteilzeit

Eltern, die ihre Berufstätigkeit bei der Geburt des Kindes unterbrechen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren, erhalten einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent, maximal 1800 Euro. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro, auch wenn kein Einkommen wegfällt. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen, zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Alleinerziehende.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Familienkasse Recklinghausen.

Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch

Kann das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht erhalten, weil es die Altersgrenze überschritten oder die Höchstleistungsdauer erreicht hat, und kann der alleinerziehende Elternteil, der nicht leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch II ist, den ausfallenden Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen, kommen für das Kind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht. Der besonderen Situation Alleinerziehender wird mit einem Mehrbedarfszuschlag Rechnung getragen. Auch bei Bezug von Unterhaltsvorschuss kann ergänzend Sozialhilfe in Betracht kommen, soweit noch Bedarf besteht. Informationen erteilen die Sozialämter.

Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nach dem Sozialgesetzbuch II

Das zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für alle Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 65 Jahren, die erwerbstätig und hilfebedürftig sind. Hat eine Erwerbstätige oder ein Erwerbstätiger kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, erhält diese oder dieser und seine Angehörigen Leistungen, die den Lebensunterhalt sichern - das Arbeitslosengeld II.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Vestischen Arbeit Herten.

Kinderzuschlag

Ab 2005 können Eltern, die mit ihrem Einkommen oder Vermögen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den für Ihre Kinder, einen Kinderzuschlag für diese erhalten. Durch den Kinderzuschlag wird verhindert, dass Eltern allein wegen des Unterhalts der Kinder Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Leistungen beantragen müssen. Der Zuschlag kann bis zu 140 Euro pro Monat betragen. Er wird bei der örtlichen Familienkasse beantragt.

Die Internetseite der Familienkasse Recklinghausen hält weitere Informationen für Sie bereit. 

Bildungs- und Teilhabepaket

Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung werden Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt. Diese Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch Unterstützung für Bildung und ihre Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Allgemeine Informationen dazu finden Sie auf www.bildungspaket.bmas.de.

Ihre Ansprechpersonen

Laufende Fälle A – B,
Rückstandsfälle A – D, R, V:
Herr Sarasa, Tel. 02366 303-207

Laufende Fälle C – H,
Rückstandsfälle E – H:
Frau Soni, Tel. 02366 303-584

Laufende Fälle I – L,
Rückstandsfälle I – L:
Herr Kuzniacki, Tel. 02366 303-389

Laufende Fälle M – Q + Z,
Rückstandsfälle M – Q, W – Z:
Frau Krause, Tel. 02366 303-183

Laufende Fälle R – Y,
Rückstandsfälle S – U:
Frau Emmert, Tel. 02366 303-558

Allgemeine Informationen:
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