Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Vormundschaften
- Vormundschaften oder Pflegschaften für minderjährige Kinder und Jugendliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich gesetzliche Vertretung üben im Auftrag des Familiengerichtes das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes aus.
Dies bedarf eines Gerichtsbeschlusses und ist erforderlich, wenn Eltern das Sorgerecht beispielsweise aus Krankheitsgründen nicht (mehr) ausüben können oder schwerwiegend gegen das Kindeswohl verstoßen haben. Bei minderjährigen Müttern tritt kraft Gesetzes bis zu deren Volljährigkeit eine gesetzliche Vormundschaft ein.
Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beistandschaften
- Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
- Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen
- Beurkundung von Sorgeerklärungen von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
- Beratungen und Beistandschaften für minderjährige Kinder und Jugendliche zur Feststellung der Vaterschaft und in Unterhaltsangelegenheiten
Häufig gestellte Fragen zur Arbeit der Beistandschaften
Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt informiert. Es bietet daraufhin der Mutter Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Der Mutter wird dabei ein persönliches Gespräch angeboten.
Bei diesem Angebot informiert das Jugendamt über:
- die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung
- die Möglichkeit, die Vaterschaft festzustellen
- die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche geltend zu machen
- die Möglichkeit, Beratung oder eine Beistandschaft zu beantragen
- die Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der die alleinige Sorge innehat, kann bei der gesetzlichen Vertretung die Einrichtung einer Beistandschaft für das Kind beantragen. Der Beistand vertritt in diesem Fall das Kind gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und / oder vor Gericht.
Die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, auch in Form der Beistandschaft, ist kostenlos.
Die rechtliche Klärung der Abstammung ist von elementarer Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, das Erbrecht und rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab.
Doch dient die Vaterschaftsfeststellung nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Persönlichkeitsentwicklung ein. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind.
Nicht verheiratet?
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst dann, wenn sie vom Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden; dies ist bei der Gesetzlichen Vertretung kostenfrei möglich.
Zudem bedarf die Vaterschaftsanerkennung der öffentlich beurkundeten Zustimmung durch die Mutter. Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, wird ein Dolmetscher hinzugezogen.
Verheiratet?
Ist die Mutter bei der Geburt verheiratet, so ist ihr Ehemann der rechtliche Vater. Sollte der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes sein, so ist eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Der Ehemann muss in diesem Fall seine Vaterschaft erfolgreich angefochten haben.
Die Gesetzliche Vertretung bietet ihre Hilfe zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an und ermittelt den Unterhaltsanspruch des Kindes. Sie bittet den Unterhaltspflichtigen, den Unterhaltsanspruch öffentlich beurkunden zu lassen.
Ist der Unterhalt strittig oder der Unterhaltspflichtige nicht zur Beurkundung bereit, kann der Unterhaltsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Hierbei wird das Kind vor Gericht durch den Beistand vertreten.
Ändert sich die Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen, kann dies Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltes haben. Der Beistand kümmert sich in diesem Fall um die Abänderung des Unterhaltsanspruches.
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.
Mit Eingang des schriftlichen Antrags wird die gesetzliche Vertretung Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Ab wann kann ich eine Beistandschaft beantragen?
Die Beistandschaft kann jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Welche Rechte habe ich während der Beistandschaft?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind außergerichtlich und vor Gericht.
Wann endet die Beistandschaft?
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber der gesetzlichen Vertretung. Ferner endet die Beistandschaft wenn der Antragsteller die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt oder das Kind volljährig wird.
Erreichbarkeit der Mitarbeitenden
Bei persönlichen Fragen an die für Sie zuständige Mitarbeiterin bzw. den für Sie zuständigen Mitarbeiter oder für Beurkundungen ist vorab eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
Frau Fabis
Telefon: 02366 303-466
u.fabis@ herten.de
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Raum: 608
Herr Jacobi
Telefon: 02366 303-364
ch.jacobi@ herten.de
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Frau König
Telefon: 02366 303-453
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Raum: 606
Frau Winkelmann (Buchstabe A - F)
Telefon: 02366 303-895
linda.winkelmann@ herten.de
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Frau Wollmann (Buchstabe G - K)
Telefon: 02366 303-468
k.wollmann@ herten.de
Gebäude: Rathaus
Raum: 035
Frau Gün (Buchstabe L - O)
Telefon: 02366 303-394
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